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Original: Seite(n): 54-55, Zeilen: |
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Der Ansatz von der notwendigen "strukturellen Kongruenz und Homogenität" der Verbandsgewalt internationaler / supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten wusste sich – wie soeben beschrieben – aber nicht durchzusetzen. Im Ergebnis erscheint es nicht vermessen die Europäischen Gemeinschaften konzeptionell als eine "inkongruente" und "inhomogene" Verbandsgewalt "sui generis" zu bezeichnen – und zwar nicht nur ohne Gewaltenteilung sondern sogar "gewaltenfusionierend" mit einem exekutiv rekrutierten Rat als Hauptlegislator ohne Grundrechtskatalog ohne vertikale Kompetenzverteilung mit einem Europäischen Parlament ohne Legislativbefugnisse, die sich bewusst vom staatsrechtlichen Modell ihrer Mitgliedstaaten abhob.(159) Hervorzuheben ist, dass die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften in keiner der Ratifikationsdebatten in den sechs Gründungsstaaten verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten, und die parlamentarischen Genehmigungsverfahren mit großen Mehrheiten erfolgten.(160) |
Diese These von der notwendigen „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt internationaler / supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten setzte sich letztlich aber nicht durch, und die Gründungsväter der Europäischen Gemeinschaften konzipierten eine völlig „inkongruente“ und „inhomogene“ Verbandsgewalt „sui generis“ – und zwar nicht nur ohne Gewaltenteilung, sondern sogar „gewaltenfusionierend“ (mit einem exekutiv rekrutierten Rat als Hauptlegislator), ohne Grundrechtskatalog, ohne vertikale Kompetenzverteilung, mit einem Europäischen Parlament ohne Legislativbefugnisse etc. – die sich bewusst vom staatsrechtlichen Modell ihrer Mitgliedstaaten abhob. Interessanterweise begegneten aber die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften in keiner der Ratifikationsdebatten in den sechs Gründungsstaaten verfassungsrechtlichen Bedenken, und die parlamentarischen Genehmigungsverfahren erfolgten mit großen Mehrheiten.(12) |
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