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Stilwechsel auf S. 294, dritter Absatz. Die Sätze werden kürzer, die Terminologie ist stark soziologisch gefärbt, klingt nach Luhmann. Verf. gibt an, dass seine Ausführungen "teilweise an Gedanken von R. Lhoita ... angelehnt" sind. Gemeint ist (möglicher Scanfehler) Roland Lhotta, Verfassungsgerichte im Wandel föderativer Strukturen: Eine institutionentheoretische Analyse am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreichs (Vortrag auf der gemeinsamen Tagung von DVPW, ÖGPW und SVPW zum Thema „Der Wandel föderativer Strukturen“, Humboldt-Universität zu Berlin, 8./9. Juni 2001), sowohl in Fußnote als auch im Literatuverzeichnis angegeben, offenbar aber nicht veröffentlicht (http://www.hsu-hh.de/lhotta/index_lMydTjTHBWg1SDZe.html). Diese Passage endet auf S. 296, letzter Absatz. Zwischendrin ein stilistisch wie inhaltlich überhaupt nicht passender vorletzter Absatz auf S. 296, der die Zuständigkeit des US Supreme Court behandelt. PlagProf:-) 08:23, 16. Mär. 2011 (UTC)


Siehe hierzu auch http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Seite_294 .

Ich vermute ebenfalls, dass hier von Roland Lhotta abgeschrieben wurde. Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, Guttenberg dies nachzuweisen, wäre, Lhotta zu bitten, den Vortrag online zu stellen. 195.14.235.152 08:53, 16. Mär. 2011 (UTC)





Quelle (im Literaturverzeichnis enthalten):

R. Lhotta, Paper zur gemeinsamen Tagung von DVPW, ÖGPW und SVPW am 8./9. Juni 2001 in Berlin zum Thema: „Der Wandel föderativer Strukturen“, Verfas- sungsgerichte im Wandel föderativer Strukturen – eine institutionentheoretische Analyse am Beispiel der BRD, der Schweiz und Österreichs, 2001.

Kategorie: VerschärftesBauernopfer (Fussnoten 854 und 856)

Guttenberg Seite 294, Zeile 6 – Seite 294, Zeile 19


Dabei ist zunächst die Autonomie zu nennen, als Fähigkeit von Institutionen, unabhängige Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Je weniger sie dabei in Abhängigkeit zu anderen Institutionen stehen, desto höher der Institutionalisierungsgrad. Trotz ihres Ranges als Verfassungsorgan sind die Verfassungsgerichte nicht in der Lage, ihre Entscheidungen selbst durchzusetzen, sondern hängen dabei von der Akzeptanz ihrer Judikate bei den Adressaten ab, bzw. von deren Bereitschaft, überhaupt eine judizielle Konfliktbeilegung zu wählen und nicht in andere Formen der Konfliktbewältigung auszuweichen. Diesbezüglich wird man dem Supreme Court der Vereinigten Staaten einen hohen Grad an institutioneller Autonomie zubilligen können. Prinzipiell dürfte aber der Autonomiegrad im Bereich der Entscheidungsfindung wesentlich höher als im Bereich der Umsetzung sein, was die Verfassungsgerichte wiederum durch spezielle Formen wie Apellentscheidungen, verfassungskonforme Auslegung oder auch Fristsetzungen zu kompensieren suchen.855

Lhotta Seite 20, Zeile 47 – Seite 21, Zeile 11


Autonomy – die Fähigkeit von Institutionen, Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Je weniger sie dabei von anderen Institutionen abhängen, desto höher der Institutionalisierungsgrad. Trotz ihres Ranges als Verfassungsorgan sind die Verfassungsgerichte nicht in der Lage, ihre Entscheidungen selbst durchzusetzen, sondern hängen dabei von der Akzeptanz ihrer Judikate bei den Adressaten ab, bzw. von deren Bereitschaft, überhaupt eine judizielle Konfliktbeilegung zu wählen und nicht in andere Formen der bundesstaatlichen Konfliktbewältigung auszuweichen. Man wird allen drei Verfassungsgerichten in dieser Hinsicht einen relativ hohen Grad an institutioneller Autonomie attestieren können, grundsätzlich dürfte aber der Autonomiegrad im Bereich der Entscheidungsfindung wesentlich höher als im Bereich der Umsetzung sein, was die Verfassungsgerichte wiederum durch spezielle Formen wie Apellentscheidungen, verfassungskonforme Auslegung oder auch Fristsetzungen - z.B. beim letzten Urteil des BVerfG zum Finanzausgleich – zu kompensieren trachten.


Guttenberg 295.1 – 295.9


Als weiterer Aspekt ist die grundsätzliche Anpassungsfähigkeit von Verfassungsgerichten hervorzuheben, womit die Möglichkeit von Institutionen gemeint ist, sich an Veränderungen ihres Kontextes, Adressatenkreises und institutionellen Umfeldes anzupassen und diesen (aktiv oder lediglich durch vorbildhaftes Wirken) zu beeinflussen. Ein vergleichender Blick zeigt allerdings, dass die Verfassungs gerichte im Umgang mit den Kompetenzkatalogen der jeweiligen Verfassungen einen eher restriktiven, gelegentlich dem Bild der Stagnation nicht fernen Kurs verfolgen, der im deutschsprachigen Raum in der sog. „Versteinerungstheorie“ gipfelt.

Lhotta 21.23 – 21.31


Adaptability – die Fähigkeit von Institutionen, sich an Veränderungen ihres Kontextes anzupassen und diesen zu beeinflussen. Hier müßte spezielles Augenmerk darauf gelenkt werden, inwieweit die bundesstaatsrechtliche Dogmatik durch die Judikatur der Verfassungsgerichte den Erfordernissen des staatlichen Wandels und der damit einhergehenden Veränderung von Kompetezallokationen angepaßt wird und dies durch die finale Entscheidungsautorität der Gerichte wiederum auf den politischen Prozess durchschlägt. Hier zeigt der vergleichende Blick, daß die Verfassungsgerichte im Umgang mit den Kompetenzkatalogen der jeweiligen Verfassungen einen eher restriktiven Kurs bevorzugen, der beim VfGH in der sog. „Versteinerungstheorie“ gipfelt.


Guttenberg 295.10 – 195.19


Auch die Selbstorganisation als die Fähigkeit einer Institution, interne Strukturen herauszubilden, um ihre Ziele zu verwirklichen und mit ihrer Umwelt umzugehen, gehört in den Reigen typischer, zumindest wünschenswerter Merkmale der Verfassungsgerichtsbarkeit. Hier ist auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Verfassungsgerichte zu achten sowie auf die Art und Weise, wie das Selbstverständnis der Gerichte in eine eher streitentscheidende (richtende) oder streitvermittelnde (integrierende) Tätigkeit und / oder aktivistische bzw. zurückhaltende Spruchpraxis umgesetzt wird.856 Daneben ist die Fähigkeit der Institution hervorzuheben, ihr eigenes Arbeitsaufkommen selbst zu steuern und Prozeduren zu entwickeln sowie Aufgaben schnell und effizient zu lösen.

Lhotta 21.50 – 22.7


Complexity – die Fähigkeit einer Institution, interne Strukturen herauszubilden, um ihre Ziele zu verwirklichen und mit ihrer Umwelt umzugehen. Hier ist auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Verfassungsgerichte zu achten sowie auf die Art und Weise, wie das Selbstverständnis der Gerichte in eine eher streitentscheidende (richtende) oder streitvermittelnde (integrierende) Tätigkeit und/oder aktivistische bzw. zurückhaltende Spruchpraxis umgesetzt wird. Dies hängt eng zusammen mit der



Coherence – der Fähigkeit der Institution, ihr eigenes Arbeitsaufkommen selbst zu steuern und Prozeduren zu entwickeln, Aufgaben schnell und effizient zu lösen.


Guttenberg 295.20 – 295.26


Unter den Begriff der verfassungsgerichtlichen Kongruenz soll der Grad gefasst werden, in dem intrainstitutionelle Beziehungen die sozialen Beziehungen abbilden, die sie zu regeln beanspruchen. Hier wird man zweierlei zu berücksichtigen haben: Zum einen richtersoziologische Aspekte, die sich darauf beziehen, inwieweit sich die parteipolitische sowie bikamerale Mitbestimmung bei der Richterwahl signifikant auf die Spruchpraxis der Verfassungsgerichte auswirken. Allem Anschein nach ist dies (soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen) weder in [den USA noch in den mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestatteten europäischen Staaten erschöpfend nachweisbar.]

Lhotta 22.12 – 22.17

Congruence – der Grad, in dem intrainstitutionelle Beziehungen die sozialen Beziehungen abbilden, die sie zu regeln beanspruchen. Hier wird man zweierlei zu berücksichtigen haben: Zum einen richtersoziologische Aspekte, die sich darauf beziehen, inwieweit sich die parteipolitische sowie bikamerale Mitbestimmung bei der Richterwahl signifikant auf die Spruchpraxis der Verfassungsgerichte auswirken. Allem Anschein nach ist dies – soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen - in allen drei Bundesstaaten so gut wie nicht nachweisbar.


Guttenberg 296.1 – 296.9

[Allem Anschein nach ist dies (soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen) weder in] den USA noch in den mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestatteten europäischen Staaten erschöpfend nachweisbar. Zum anderen, inwieweit es nicht gerade die hochgradig konsensual und parteipolitisch sowie konkordanzdemokratisch geprägten Richterwahlverfahren sind, aus denen Verfassungsgerichte durchaus ihre Autorität und Akzeptanz ableiten können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Durchbrechungen des Konsensprinzips bei der Richterbestellung auch zu signifikanten Autoritätseinbußen sowie zu legitimitätsschwächenden Diskussionen um die Politisierung der Richter führen können – ein sowohl in Deutschland als auch in Österreich wohlbekanntes Phänomen.


Lhotta 22.17 – 22.24

Zum anderen, inwieweit es nicht gerade die hochgradig konsensual und parteipolitisch sowie konkordanzdemokratisch geprägten Richterwahlverfahren sind, aus denen die Verfassungsgerichte in den drei Bundesstaaten ihre Autorität und Akzeptanz ableiten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, daß Durchbrechungen des Konsensprinzips bei der Richterbestellung auch zu signifikanten Autoritätseinbußen sowie zu legitimitätsschwächenden Diskussionen um die Politisierung der Richter führen können – ein sowohl in der Bundesrepublik als auch in Österreich wohlbekanntes Phänomen.


Guttenberg 296.23 – 296.30

Eine künftige Aufgabe der vergleichenden Forschung sollte es sein, die institutionellen Merkmale und Variablen zur Ermittlung des Einflusses von Verfassungsgerichten auch in ihren Unterschieden klarer herauszuarbeiten und besser aufeinander abzustimmen, um die zweifellos weiter notwendige Analyse von Entscheidungen der Verfassungsgerichte institutionentheoretisch rückzukoppeln und auf diese Weise mehr über den faktischen Wirkungsgrad und die Rolle der Verfassungsgerichte als maßgebliche Beteiligte am staatlichen und gesellschaftlichen Wandel zu erfahren.


Lhotta 22.40 – 22.45

Eine zukünftige Aufgabe der vergleichenden Forschung sollte es sein, diese institutionellen Variablen zur Ermittlung des Einflusses von Verfassungsgerichten besser zu operationalisieren, um die zweifellos weiter notwendige Analyse von Entscheidungen der Verfassungsgerichte institutionentheoretisch rückzukoppeln und auf diese Weise mehr über den faktischen Wirkungsgrad und die Performance der Verfassungsgerichte als „gate-keeper“ staatlichen Wandels zu erfahren.



Insgesamt 57 Zeilen Plagiat – vielleicht möchte jemand die neuen Fragmente hierfür anlegen?


Plagor 11:23, 18. Mär. 2011 (UTC)

Danke, die Fragmente sollten dann unter Kategorie:Lhotta_2001 sichtbar sein.



Vielen Dank! Wie kann man jetzt sicherstellen, dass die Fragmente auch in den entsprechenden Seiten uebernommen werden?

Plagor 18:16, 19. Mär. 2011 (UTC) Der Autor wurde kontaktiert.--Nerd wp 18:28, 19. Mär. 2011 (UTC)

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