Untersuchte Arbeit: Seite(n): 020, Zeilen: 17-22 |
Original: Seite(n): 03, Zeilen: 26-37 |
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Insbesondere brachten viele dieser Siedler ein in England ausgebildetes Grundverständnis der Möglichkeiten und Errungenschaften eines Rechtsstaats mit auf den neuen Kontinent. Die tiefe Verwurzelung der Freiheit in ihren „status negativus, activus und positivus“ [6] rührt bereits aus dieser Zeit. Einen hohen Stellenwert nahmen alsbald die Menschenrechte nach der Bill of Rights von 1689, die Beteiligung der wohlhabenden Bürger an Gesetzgebung und Rechtsprechung, die Traditionen [der lokalen Selbstverwaltung, das Recht auf ein Geschworenengericht und auf „habeas corpus“ bei Inhaftierung ein. [7]] |
Die geistige Ausrüstung der Siedler war vor allem das Erbe der englischen Errungenschaften des Rechtsstaats, und wenn die Gemeinschaftsordnung der heutigen Anschauung einer freien Gesellschaft auch nicht völlig entsprochen haben mochte, so brachten die Siedler doch in ihre neue Heimat bestimmte Grundvorstellungen und die ihnen entsprechenden Einrichtungen mit, die die politische Freiheit ausmachen. Insbesondere waren die Menschenrechte nach der Bill of Rights von 1688, die Traditionen der lokalen Selbstverwaltung, der Teilnahme der bemittelten Bürger an der Gesetzgebung und Rechtsprechung, das Recht auf ein Geschworenengericht und auf habeas corpus bei Inhaftierung und die Verantwortlichkeit der Behörden gegenüber den Bürgern von Anfang an tief eingewurzelt. |
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