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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 028, Zeilen: 27-30
Original:
Seite(n): 07, Zeilen: 25-35

Inhaltlich wurde für Verfassungsänderungen Einstimmigkeit gefordert. Der Kongress, der ursprünglich nicht als Zentralregierung gedacht war und lediglich marginale Zuständigkeiten vereinnahmte [34] , dehnte seine Rechte in der Folgezeit sukzessiv aus. Eine permanente zentrale Exekutivgewalt fehlte in den Articles aber [...]

Verfassungsänderungen erforderten Einstimmigkeit. Die äußerst mageren Rechte der Zentralinstanz beschränkten sich auf [...]. Der Kongreß war in keiner Weise als Zentralregierung gedacht. [...] Es bestand aber de lege lata keine wirksame Exekutivgewalt. Auch anderweitig dehnte der Kongreß seine Zuständigkeit über den Wortlaut der Konföderationsartikel mächtig aus.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Loewenstein 1959
Link
Loewenstein 1959
Anmerkung
Am Ende des Absatzes befindet sich eine Fußnote mit "Vgl. zu Einzelheiten K.Loewenstein".