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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 072, Zeilen: 03-14
Original:
Seite(n): 30, Zeilen: 17-28

Der Verfassungsentwurf ist in vielerlei Hinsicht als bemerkenswert zu bezeichnen. Er legt zwei Aktionsweisen der Union fest, die im weiteren Sinne auch noch heute deren Funktionieren zu bestimmen wissen: Einmal die vom Europäischen Parlament so genannte gemeinsame Aktion und zum anderen die Zusammenarbeit. Unter gemeinsamen Aktionen versteht der Verfassungsentwurf Rechtshandlungen, die von den Institutionen der Union ausgehen und sich entweder an diese selbst, an die Staaten oder an Einzelne richten, unter Zusammenarbeit werden die Verpflichtungen subsumiert, die die Mitgliedsstaaten im Rahmen des Europäischen Rates eingehen. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass Gegenstände, die bisher der Zusammenarbeit zwischen den Staaten unterliegen, Gegenstand gemeinsamer Aktionen werden können, im Interesse der Erhaltung des europäischen Integrationsgrads jedoch nicht umgekehrt.

Der Verfassungsentwurf ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Er legt zwei Aktionsweisen der Union fest, die im Grunde auch noch heute deren Funktionieren bestimmen: Einmal die vom Europäischen Parlament so genannte gemeinsame Aktion und zum anderen die Zusammenarbeit. Unter gemeinsamen Aktionen versteht der Verfassungsentwurf Rechtshandlungen, die von den Institutionen der Union ausgehen und sich entweder an diese selbst, an die Staaten oder an Einzelne richten, unter Zusammenarbeit werden die Verpflichtungen verstanden, die die Mitgliedsstaaten im Rahmen des Europäischen Rates eingehen. Ausdrücklich vorgesehen ist, dass Gegenstände, die bisher der Zusammenarbeit zwischen den Staaten unterliegen, Gegenstand gemeinsamer Aktionen werden können, im Interesse der Erhaltung des europäischen Integrationsgrads jedoch nicht umgekehrt.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Fuchs 2002
Link
Fuchs 2002
Anmerkung