GuttenPlag Wiki
Registrieren
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 072, Zeilen: 20-42
Original:
Seite(n): 30-31, Zeilen: 31-33;01-25

In die ausschließliche Zuständigkeit sollten etwa Bestimmungen über den Binnenmarkt und die Freizügigkeit sowie den Wettbewerb, in die konkurrierende Zuständigkeit die Konjunktur- und Kreditpolitik, aber auch weite Bereiche der Gesellschaftspolitik fallen. Hinsichtlich der internationalen Beziehungen der Union sollte die Union teilweise durch gemeinsame Aktionen, teilweise im Wege der Zusammenarbeit agieren können. Zentral ist die ausdrückliche Festlegung, dass im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union allein die Institutionen der Union handlungsbefugt sein sollten. Im Falle der konkurrierenden Zuständigkeit waren die Mitgliedsstaaten nur insoweit zur Handlung befugt, als die Union nicht tätig geworden wäre.

Einen gewissen Innovationsgrad besitzen in dem Verfassungsentwurf vor allen Dingen die Bestimmungen über die gesetzgebenden Organe und das Gesetzgebungsverfahren. Nach Art. 36 des Entwurfs sollten nämlich das Europäische Parlament und der Rat der Union gemeinsam unter aktiver Beteiligung der Kommission die Gesetzgebungsbefugnis ausüben. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde auch dem Europäischen Parlament Gesetzesinitiativrecht eingeräumt. Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse sollten von der Kommission erlassen werden, die sich dabei an die im Gesetz vorgesehenen Verfahren zu halten hatte. Neu war das Instrument der so genannten Organgesetze, die den organisatorischen Aufbau und die Funktionsweise der Institutionen regeln sollten (Art. 34 II). Dieses Verfahren würde es der Union erlauben, wichtige Modalitäten über das eigene Funktionieren selbst zu regeln, ohne auf die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente angewiesen zu sein. Bezüglich [der Mehrheitserfordernisse ist festzuhalten, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte.]

In die ausschließliche Zuständigkeit sollten etwa Bestimmungen über den Binnenmarkt und die Freizügigkeit sowie den Wettbewerb, in die konkurrierende Zuständigkeit die Konjunktur- und Kreditpolitik, aber auch weite Bereiche der Gesellschaftspolitik fallen. Hinsichtlich der internationalen Beziehungen der Union sollte die Union teilweise durch gemeinsame Aktionen, teilweise im Wege der Zusammenarbeit agieren können. Wichtig ist, dass ausdrücklich festgelegt wurde, dass im Falle einer ausschließlichen Zuständigkeit der Union allein die Institutionen der Union handlungsbefugt sein sollten. Im Falle der konkurrierenden Zuständigkeit waren die Mitgliedsstaaten nur insoweit zur Handlung befugt, als die Union nicht tätig geworden war.

Innovativ sind in dem Verfassungsentwurf vor allen Dingen die Bestimmungen über die gesetzgebenden Organe und das Gesetzgebungsverfahren ausgefallen. Nach Art. 36 des Entwurfs sollten nämlich das Europäische Parlament und der Rat der Union gemeinsam unter aktiver Beteiligung der Kommission die Gesetzgebungsbefugnis ausüben. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde auch dem Europäischen Parlament Gesetzesinitiativrecht eingeräumt. Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse sollten von der Kommission erlassen werden, die sich dabei an die im Gesetz vorgesehenen Verfahren zu halten hatte. Neu war das Instrument der so genannten Organgesetze, die den organisatorischen Aufbau und die Funktionsweise der Institutionen regeln sollten (Art. 34 Abs. 2). Dieses Verfahren würde es der Union erlauben, wichtige Modalitäten über das eigene Funktionieren selbst zu regeln, ohne auf die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente angewiesen zu sein. Bezüglich [der Mehrheitserfordernisse ist festhaltenswert, dass für Abstimmungen im Rat die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, das heißt mit der Mehrheit der abgegebenen gewogenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, die Regel sein sollte.]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Fuchs 2002
Link
Fuchs 2002
Anmerkung