Untersuchte Arbeit: Seite(n): 073, Zeilen: 08-15 |
Original: Seite(n): 31, Zeilen: 27-34 |
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Ausdrücklich erwähnt wurde in Art. 4 I nur die Menschenwürde. Ansonsten verwies der Verfassungsentwurf auf die Grundrechte und Grundfreiheiten, „die sich insbesondere aus den gemeinsamen Grundsätzen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben“. Der Entwurf sah jedoch neben dem Beitritt der Union zur EMRK vor, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren die Union nach dem in dem Entwurf vorgesehenen Vertragsänderungsverfahren „ihre eigene Grundrechtserklärung“ verabschieden solle. [171] |
Ausdrücklich erwähnt wurde in Art. 4 Abs. I nur die Menschenwürde. Ansonsten verwies der Verfassungsentwurf auf die Grundrechte und Grundfreiheiten, „die sich insbesondere aus den gemeinsamen Grundsätzen der Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben“. Der Entwurf sah jedoch ausdrücklich vor, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren die Union nach dem in dem Entwurf vorgesehenen Vertragsänderungsverfahren „ihre eigene Grundrechtserklärung“ verabschieden solle. |
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