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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 074, Zeilen: 05-11
Original:
Seite(n): 32, Zeilen: 01-07

Insgesamt tritt in dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 1984 jedoch der Verfassungscharakter des Vertrages sehr stark hervor. Er ist als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens konstituiert, als Rahmenordnung politischer Einheitsbildung der Union, einer Ordnung, in der Hoheitsgewalt begründet, begrenzt und zugeordnet, ihre Ausübung legitimiert und organisiert wird. Der Vertrag beinhaltet schließlich einen umfassenden „Zielekatalog“, unterstreicht aber eben auch gleichzeitig den Grundsatz der Subsidiarität.

Insgesamt tritt in dem Verfassungsentwurf des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 1984 jedoch der Verfassungscharakter des Vertrages sehr stark hervor. Er ist als rechtliche Grundordnung des Gemeinwesens konstituiert, als Rahmenordnung politischer Einheitsbildung der Union, einer Ordnung, in der Hoheitsgewalt begründet, begrenzt und zugeordnet, ihre Ausübung legitimiert und organisiert wird. Der Vertrag beinhaltet schließlich einen umfassenden Zielekatalog, unterstreicht aber eben auch gleichzeitig den Grundsatz der Subsidiarität.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Fuchs 2002
Link
Fuchs 2002
Anmerkung