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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 118, Zeilen: 101-117
Original:
Seite(n): 27,28, Zeilen: 11-30,1-2

[117: EU - Rechtsordnung und] nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. Die Verflechtung hätte einen Grad erreicht, der es konzeptionell nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe, zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu unterscheiden (vgl. I. Pernice, Art. 23, in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar. 1998. Rdnr. 20). Die in der Vergangenheit immer wieder auftauchenden Konflikte zwischen dem Geltungsanspruch beider Rechtsordnungen wären damit hinfällig. Im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Verfassungen müsse auch von einer einheitlichen „Verfassung Europas" gesprochen werden, in der EU-Verfassungsrecht und nationale Verfassungen aufgegangen seien. Dies mündet in ein Verfassungsverständnis, in dessen Mittelpunkt die europäische Verfassungsgesamtheit steht, in der die mitgliedstaatlichen Verfassungen und die unionale Verfassung als „Teilverfassungen" (P. Häberle) aufgehen („Mehrebenen Verfassungsverbund“, vgl. nur I. Pernice, Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-Making Revisited?, in: 36 CMLRev. 1999, S. 703 ff.). Im Übrigen steht nicht die Frage nach der Souveränität bzw. nach dem Ausnahmefall im Zentrum des Denkens von Pernice, sondern der Regelfall der Kooperation, vgl. auch M. Nettesheim, EU-Recht und nationales Verfassungsrecht, Deutscher Bericht für die XX. FIDE-Tagung 2002, (zu finden im Internet unter www.fide2002.org/reportseulaw.htm).

EU-Rechtsordnung und nationale Rechtsordnung würden miteinander verschmolzen. Die Verflechtung hätte einen Grad erreicht, der es konzeptionell nicht mehr sinnvoll erscheinen ließe, zwischen zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu unterscheiden. [64: Pernice, Ingolf, in: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 1998, Art 23 Rdnr. 20. [...]] Die in der Vergangenheit immer wieder auftauchenden Konflikte zwischen dem Geltungsanspruch beider Rechtsordnungen wären damit hinfällig. Im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Verfassungen müsse auch von einer einheitlichen "Verfassung Europas" gesprochen werden, in der EU-Verfassungsrecht und nationale Verfassungen aufgegangen seien. Dies mündet in ein Verfassungsverständnis, in dessen Mittelpunkt die europäische Verfassungsgesamtheit steht, in der die mitgliedstaatlichen Verfassungen und die unionale Verfassung als "Teilverfassungen" aufgehen ("Mehrebenen-Verfassungsverbund" [65: Vgl. nur Pernice, Ingolf, Multilevel Constitutionalism and the Treaty of Amsterdam: European Constitution-making revisited?, 26 CMLRev 1999, S. 703.]). [...] Nicht die Frage nach der Souveränität, nach dem Ausnahmefall, steht im Zentrum des Denkens von Pernice, sondern der Regelfall der Kooperation.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Nettesheim 2004
Link
Nettesheim 2004
Anmerkung
Fortsetzung von Fragment 117 114-124, am Ende der Copy&Paste Passage nennt zG unter "vgl. auch" den Originalautor -> versch. Bauernopfer

Fragmentsichter: PlagDoc (Sichtungsergebnis: Gut)