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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 123, Zeilen: 12-21
Original:
Seite(n): 7-8, Zeilen: (3.Absatz)

Was die EG- und EU-Verträge zunächst von internationalen Verträgen unterscheidet, ist der teilweise Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten durch die vertraglich festgelegte Errichtung einer supranationalen Behörde und eines Gerichtshofs. Die Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetze (Art. 211 EGV) und kontrolliert die Implementierung dieser Gesetze auf nationaler Ebene.(325) [Kein Absatz]

Die funktionale Ausweitung der Verträge auf immer neue Wirtschafts- und Politikbereiche und die damit verbundene Übertragung ursprünglich nationalstaatlicher Kompetenzen auf die supranationale Ebene hat dazu geführt, dass die Verträge wesentliche Funktionen übernommen haben, die im staatlichen Bereich von einer Verfassung erwartet und erfüllt werden.

Was die EG- und EU-Verträge allerdings von internationalen Verträgen unterscheidet, ist der teilweise Souveränitätsverzicht der Mitgliedsstaaten durch die vertraglich festgelegte Errichtung einer supranationalen Behörde und eines Gerichtshofs. Die Kommission hat das alleinige Initiativrecht für Gesetze (Art. 211 EGV) und kontrolliert die Implementierung dieser Gesetze auf nationaler Ebene. [...] Die funktionale Ausweitung der Verträge auf immer neue Wirtschafts- und Politikbereiche und die damit verbundene Übertragung ursprünglich nationalstaatlicher Kompetenzen auf die supranationale Ebene hat dazu geführt, dass die Verträge wesentliche Funktionen übernommen haben, die im staatlichen Bereich von einer Verfassung erwartet und erfüllt werden.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Teilweise Worte geändert. Mittleren Satz im Original nach unten in Fußnote ausgelagert.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)