Untersuchte Arbeit: Seite(n): 128, Zeilen: 12-15 |
Original: Seite(n): 59, Zeilen: 25-32 |
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Andererseits ist sich der EuGH aber durchaus der Grenzen einer solchen staatsrechtlichen Analogie bewusst, vor allem was einen eventuellen „föderalen“ Charakter der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten betrifft. [344] |
Auf der anderen Seite ist sich der EuGH aber sehr wohl der Grenzen einer solchen staatsrechtlichen Analogie bewusst, vor allem was einen eventuellen „föderalen“ Charakter der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten betrifft. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Schlecht) |
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