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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 137, Zeilen: 101-114
Original:
Seite(n): 41, Zeilen: 01-19

[Am 4. Juli 2001 fasste er mit den Stimmen aller Fraktionen einen weiteren Konventsbeschluss, vgl. M. Fuchs / S. Hartleif / V. Popovic (2002), S. 245, in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur], in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur] zukünftigen Rolle der Organe der EU sowie ihr Verhältnis zueinander, zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten, zur Vereinfachung der Verträge, zur künftigen Rolle der nationalen Parlamente sowie zur Integration der Europäischen Grundrechtecharta in die Verträge auszuweiten. Um den Ergebnissen eines zweiten Konvents in der anschließenden Regierungskonferenz Gewicht zu verleihen, betonte der Ausschuss die Bedeutung der Erarbeitung eines einzigen Ergebnisentwurfs mit der Möglichkeit, in Ausnahmefällen bei kontroversen Meinungen alternative Optionen in Form von Mehrheits- und Minderheitsvoten anzuzeigen. Mit diesem Beschluss, der nach den geschäftsordnungsrechtlichen Sonderbefugnissen des Europaausschusses stellvertretend für den Deutschen Bundestag gefasst wurde, vgl. § 93a Abs. 4 GO-BT, sprach sich der Bundestag klar für die Ausdehnung des Konventmandats auf die künftige Gewaltenteilung zwischen den europäischen Institutionen aus, die in der Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der EU von den Staats- und Regierungschefs als Thema der Zukunftsdebatte noch nicht explizit genannt worden war.

[Am 4. Juli 2001 fasste er mit den Stimmen aller Fraktionen einen weiteren Konventsbeschluss [27: s. Seite 245 (Teil II, Teil D)], in dem er unter anderem forderte, das Mandat des Konvents zur Vorbereitung der Regierungskonferenz 2004 auf Vorschläge zur] zukünftigen Rolle der Organe der EU sowie ihr Verhältnis zueinander, zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedsstaaten, zur Vereinfachung der Verträge, zur künftigen Rolle der nationalen Parlamente sowie zur Integration der Europäischen Grundrechtecharta in die Verträge auszuweiten. Um den Ergebnissen eines zweiten Konvents in der anschließenden Regierungskonferenz Gewicht zu verleihen, betonte der Ausschuss die Bedeutung der Erarbeitung eines einzigen Ergebnisentwurfs mit der Möglichkeit, in Ausnahmefällen bei kontroversen Meinungen alternative Optionen in Form von Mehrheits- und Minderheitsvoten anzuzeigen. Mit diesem Beschluss, der nach den geschäftsordnungsrechtlichen Sonderbefugnissen des Europaausschusses stellvertretend für den Deutschen Bundestag gefasst wurde [28: vgl. § 93a Abs. 4 GO-BT], sprach sich der Bundestag klar für die Ausdehnung des Konventmandats auf die künftige Gewaltenteilung zwischen den europäischen Institutionen aus, die in der Erklärung Nr. 23 zur Zukunft der EU von den Staats- und Regierungschefs als Thema der Zukunftsdebatte noch nicht explizit genannt worden war.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Fuchs 2002
Link
Fuchs 2002
Anmerkung