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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 151, Zeilen: 01-26
Original:
Seite(n): 1, Zeilen: (abs. 26)

Mit der Supranationalen Union existiert nunmehr eine völkerrechtliche Organisationsform, die dem Staat nahe kommt, doch wird bis heute vielfach in Zweifel gezogen, ob dies schon eine Übertragung der eigentlichen Verfassungsidee zulässt. Zwar bedarf die Union ebenso wie der Staat eines festen Rahmens, der sie bei aller Entwicklungsoffenheit verlässlich in bestimmte Bahnen lenkt und so die vom Verfassungsstaat bekannte Grundsicherheit schafft, doch bleibt eine "Unionsverfassung" vordergründig sowohl in ihrer Legitimität als auch in ihrer normativen Wirkung hinter der eines Staates zurück, da zum einen keine Zurückführbarkeit auf ein Staatsvolk, zum anderen zunächst lediglich eine "Komplementärverfassung" also ein umfassend normhierarchischer Vorrang gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht gesehen werden könnte. Die Debatte war in ihrem Kern letztlich eine um Folgeprobleme, die allerdings oftmals unbenannt blieben. Akzeptierte man nämlich die Möglichkeit einer Verfassung für die Union, verknüpfte sich dies mit der Gefahr einer Verwässerung des Verfassungsbegriffs und damit einer schleichenden Entwertung des Konzepts der Verfassung. Verneinte man sie, drohte je nach den unmittelbar daraus gezogenen Konsequenzen eine vorübergehende Stagnation der Integration mit anschließendem Zentralisierungsschub, ein unzureichend vorbereiteter vorzeitiger Übergang in den "geo-regionalen Vereinigungs-Staat", eine allmähliche Untergrabung der Herrschaft der Verfassung durch immer ausgedehntere "verfassungsfreie Zonen" oder eine weitere Komplizierung der Supranationalen Union durch eine erst noch einzuführende, in ihrerWirkung schwer berechenbare verfassungsähnliche Institution. 422 Nicht nur die Verfassungslehre sah und sieht sich hierbei mit einer grundlegenden Weichenstellung konfrontiert, die man als das "Verfassungsdilemma supranationaler Integrationsverbände" 423 umschreiben kann.


Mit der Supranationalen Union gibt es heute eine völkerrechtliche Organisationsform, die dem Staat nahekommt, doch bestehen Zweifel, ob das schon eine Übertragung der Verfassungsidee zuläßt. Zwar bedarf die Union ebenso wie der Staat eines festen Rahmens, der sie bei aller Entwicklungsoffenheit verläßlich in bestimmte Bahnen lenkt und so die vom Verfassungsstaat bekannte Grundsicherheit schafft, doch bliebe ihre Verfassung sowohl in ihrer Legitimität (keine Zurückführbarkeit auf ein Staatsvolk) als auch in ihrer normativen Wirkung (nur Komplementärverfassung, kein normhierarchischer Vorrang gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht) hinter der eines Staates zurück. 52. Bei dieser Frage führt jede Lösung zu Folgeproblemen. Akzeptiert man die Möglichkeit einer Verfassung für die Union, besteht die Gefahr einer Verwässerung des Verfassungsbegriffs und damit einer schleichenden Entwertung des Konzepts der Verfassung. Verneint man sie, droht je nach den unmittelbar daraus gezogenen Konsequenzen eine vorübergehende Stagnation der Integration mit anschließendem Zentralisierungsschub, ein unzureichend vorbereiteter vorzeitiger Übergang in den geo-regionalen Vereinigungs-Staat, eine allmähliche Untergrabung der Herrschaft der Verfassung durch immer ausgedehntere „verfassungsfreie Zonen“ oder eine weitere Komplizierung der Supranationalen Union durch eine erst noch einzuführende, in ihrer Wirkung schwer berechenbare verfassungsähnliche Institution. Die Verfassungslehre steht hier vor einer schwierigen Weichenstellung, die man als das Verfassungsdilemma in der supranationalen Integration umschreiben kann.

Kategorie
BauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung
Eigentlich "Verschleierung" (siehe Kommentar unten bzgl. des Umgangs mit dem Quelltext). Teile des Originaltextes in Fn.423 verlagert. Fortsetzung (von Fußnote 423) bei Fragment 152 101-105.