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[Fußnote 490 (beginnt auf S. 171)] Begründet wurde dies damit, dass die Charta zur verfassungsmäßigen Beschränkung der Staatsgewalt ungeeignet sei, da sie neben Freiheitsrechten viele Stellen enthalte, aus denen vielfältige Schutz- und Umverteilungs-Versprechen ableitbar wären. |
Diese Charta sei zur verfassungsmässigen Beschränkung der Staatsgewalt ungeeignet, denn sie enthalte neben Freiheitsrechten viele Stellen, aus denen vielfältige Schutz- und Umverteilungs-Versprechen ableitbar seien. [...] |
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