Untersuchte Arbeit: Seite(n): 219, Zeilen: 15-28 |
Original: Seite(n): 1022-1023, Zeilen: ? |
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Dieses besteht zunächst aus internalisierten Sätzen einer vielfach gemeinsamen, in den Anfängen noch europäischen Rechtskultur. [607] Es gibt nicht nur positives Verfassungsrecht, sondern auch unübersehbare historische Prinzipien. Diese besagen zum einen, dass die regierende Macht bei ihren Handlungen fundamentalen Beschränkungen unterliegt. Sie hat sich ihnen anfangs durch Eide und Verträge, dann durch Fundamentalgesetze, Bills of Rights, Constitutions-Akte und schließlich durch jeweils moderne Verfassungen unterworfen. Zum anderen sind Verfassungsgerichte geschaffen worden, die diese Beschränkungen kontrollieren.Mit anderen Worten: Die Idee der Bindung der Staatsgewalt an Grundrechte und die effektive Kontrolle durch gerichtsförmige Verfassungsorgane oder funktionale Äquivalente gehören heute zum Standard. Zudem erkennen die Staaten Grundprinzipien des Rechtsstaats an, also die Bindung an demokratisch zu Stande gekommene Normen, faires Verfahren und ausgebauten Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Verhältnismäßigkeit von Anlass und Eingriff. [608] |
Dieses Fundament besteht aus internalisierten Sätzen der europäischen Rechtskultur. Es gibt nicht nur positives europäisches Verfassungsrecht, sondern auch unhintergehbare historische Prinzipien. Sie besagen zunächst, dass die regierende Macht bei ihren Handlungen fundamentalen Beschränkungen unterliegt. Sie hat sich ihnen anfangs durch Eide und Verträge, dann durch Fundamentalgesetze, Bills of Rights, Constitutions-Akte und schließlich durch moderne Verfassungen unterworfen. In der Moderne sind Verfassungsgerichte geschaffen worden, die diese Beschränkungen kontrollieren. Anders ausgedrückt: Die Idee der Bindung der Staatsgewalt an Grundrechte und die effektive Kontrolle durch gerichtsförmige Verfassungsorgane oder funktionale Äquivalente gehören heute zum europäischen Standard. Ebenso erkennen die Staaten Grundprinzipien des Rechtsstaats an, also die Bindung an demokratisch zu Stande gekommene Normen, faires Verfahren und ausgebauten Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Verhältnismäßigkeit von Anlass und Eingriff. |
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