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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 250, Zeilen: 01-28
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

[Nach T. Schmitz ist in der Supranationalen Union hingegen die verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten fixiert, denn die Verfassung könne als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag)] liegen, und die Rechtsmacht, völkerrechtliche Verträge zu schaffen, sei nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten.730 Selbst wenn diese Andere beteiligen, ist die Verfassunggebung selbst nämlich der Vertragsschluss als die Maßnahme, welche die Verfassungsnormen entstehen lässt, ausschließlich ihnen zuzurechnen. Demzufolge kann es eine verfassunggebende es eine verfassunggebende Gewalt des Volkes i. S. d. demokratischen Verfassungstheorie in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nach dieser Darstellung nicht geben.

Dieser Ansatz bedarf allerdings einer wichtigen Ergänzung: Eine Ausblendung bzw. Nicht-Einbeziehung des Volkes in das Verfahren der Verfassunggebung ist damit keineswegs verbunden. Im Lichte der demokratischen Verfassungstheorie muss die Unionsverfassung in ihrer Legitimität der vom Volk gegebenen Verfas- sung wenigstens weitmöglichst angenähert werden. Aus Sicht der Allgemeinen Staatslehre kommt es zudem auf eine entsprechend weit gehende Integrationskraft der Unionsverfassung an, um die Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihrer bereits beeinträchtigten Integrationsfunktion effektiv zu ergänzen.

Beides würde freilich eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens nahe legen, bei dem der völkerrechtliche Vertragsschluss durch begleitende Legitimitäts- und Integrationskraft vermittelnde Verfahrensschritte ergänzt wird oder (aus heutiger Sicht mit Blick auf den zunächst gescheiterten Verfassungsvertrag) worden wäre. Einen dieser Schritte könnte neben einem öffentlich hinreichend begleiteten Konvent ein "duales Plebiszit" darstellen, in dem die Bürger gleichzeitig als Uni- onsbürger über die Billigung der Unionsverfassung und als Staatsbürger über die Ratifizierung des Verfassungsvertrages durch ihren Mitgliedstaat entscheiden.731 Sie würden dabei als Angehörige zweier "Völker" im demokratietheoretischen Sinne auftreten: des nationalen Staatsvolkes und eines "Unionsvolkes", das zwar kein Staatsvolk ist, aber nach der hier vertretenen Auffassung als allgemeine po- litische Gemeinschaft von Menschen wenigstens für seinen Herrschaftsverband demokratische Legitimation vermitteln kann.

In der Supranationalen Union ist hingegen die verfassunggebende Gewalt bei den Mitgliedstaaten fixiert, denn die Verfassung kann als die höchstrangige Rechtsquelle in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nur in einem als Verfassung ausgestalteten Gründungsvertrag (Verfassungsvertrag) liegen, und die Rechtsmacht, völkerrechtliche Verträge zu schaffen, ist nach dem Völkerrecht den Staaten vorbehalten. Selbst wenn diese Andere beteiligen, ist die Verfassunggebung selbst, nämlich der Vertragsschluß als die Maßnahme, welche die Verfassungsnormen entstehen läßt, ausschließlich ihnen zuzurechnen. Eine verfassunggebende Gewalt des Volkes i.S.d. demokratischen Verfassungstheorie kann es in einem völkerrechtlichen Verfassungsverband nicht geben. [64]

[Abs. 59] Das bedeutet indessen nicht, daß es auf die Einbeziehung des Volkes in das Verfahren der Verfassunggebung nicht ankäme. Aus Sicht der demokratischen Verfassungstheorie muß die Unionsverfassung in ihrer Legitimität der vom Volk gegebenen Verfassung wenigstens so weit wie möglich angenähert werden. Aus Sicht der Allgemeinen Staatslehre kommt es zudem auf eine große Integrationskraft an, denn schließlich muß die Unionsverfassung die Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihrer bereits beeinträchtigten Integrationsfunktion (s.o.) wirkungsvoll ergänzen. Beides legt eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens nahe, bei dem der völkerrechtliche Vertragsschluß durch begleitende legitimitäts- und integrationskraftvermittelnde Verfahrensschritte ergänzt wird. Einer dieser Schritte ist ein Doppelreferendum, in dem die Bürger gleichzeitig als Unionsbürger über die Billigung der Unionsverfassung und als Staatsbürger über die Ratifizierung des Verfassungsvertrages durch ihren Mitgliedstaat entscheiden. Sie treten dabei als Angehörige zweier „Völker“ im demokratietheoretischen Sinne auf: des nationalen Staatsvolkes und eines Unionsvolkes, das zwar kein Staatsvolk ist, aber als allgemeine politische Gemeinschaft von Menschen ebenso für seinen Herrschaftsverband demokratische Legitimation vermitteln kann.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schmitz 2001
Link
Schmitz 2001
Anmerkung
Interessante Form des Umgangs mit Zitat "Nach....". Unten auf S.249 heißt es "Nach T. Schmitz, ...", dann folgt eine kompltte Seite (3 Absätze) mehr oder minder umformulierten Texts von Schmitz. Siehe auch Fußnoten 730/731 bei KTzG