Untersuchte Arbeit: Seite(n): 254, Zeilen: 101-124 |
Original: Seite(n): 2-3, Zeilen: 104-110;101-114 |
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[735] Beispielhaft seien an dieser Stelle die folgenden Anwendungsgebiete dieses Verfahrens genannt: Art. 17 Abs. 1 EUV (Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik); Art. 42 EUV (Überführung von Teilen der bisherigen dritten Säule des EUV in den EG-Vertrag); Art. 190 Abs. 4 EGV (einheitliches Wahlverfahren für das Europäische Parlament); Art. 22 EGV (Begründung neuer Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft). [736] Hierzu zählen etwa die Bereiche: Art. 187 (Verfahren der Assoziierung); Art. 213 Abs. 1 (Änderung der Zahl der Kommissionsmitglieder); Art. 245 Abs. 2 (Änderung der Satzung des EuGH); Art. 7 Abs. 3 EUV (Aussetzung des Stimmrechts bestimmter Mitgliedstaaten); Art. 67 Abs. 2 (Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit im Bereich Justiz und Inneres). Vgl. zu den umfangreichen weiteren Anwendungsgebieten dieses Verfahrens nur die Auflistung bei H.-H. Herrnfeld (2000), Art. 48, Rn. 12. [737] H.-J. Cremer, in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn. 4, mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum. [738] In diesem Sinne m.w. N. C. Vedder / H.P. Folz, in: E. Grabitz / M. Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, 2003 (Stand: 21. Erg.Lieferung), Art. 48, Rn. 20, die diese Aussage auf eine angebliche völkerrechtliche Verpflichtung bzw. verfassungsrechtliche Selbstbindung der Mitgliedstaaten stützen. Im Ergebnis ebenso, allerdings mit abweichender Begründung H.-H. Herrnfeld (2000), Art. 48, Rn. 8, der dies damit begründet, dass die Strukturprinzipien als allen Mitgliedstaaten gemeinsame, ihrer Verfügungsgewalt entzogene Grundsätze auch dem Unionsvertrag bereits vorgegeben seien und damit nicht erst durch diesen gewährt, sondern durch diesen lediglich anerkannt werden (in diesem Sinne auch W. Meng, in: H. von der Groeben / J. Thiesing / C.D. Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EGV / EUV, 5. Aufl. 1999, Art. N, Rn. 59 f). |
[3] Beispielhaft seien an dieser Stelle die folgenden Anwendungsgebiete dieses Verfahrens genannt: Art. 17 Abs. 1 EUV (Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik); Art. 42 EUV (Überführung von Teilen der bisherigen dritten Säule des EUV in den EG-Vertrag); Art. 190 Abs. 4 EGV (einheitliches Wahlverfahren für das Europäische Parlament); Art. 22 EGV (Begründung neuer Rechte im Rahmen der Unionsbürgerschaft). [4] Hierzu zählen etwa die Bereiche: Art. 187 (Verfahren der Assoziierung); Art. 213 Abs. 1 (Änderung der Zahl der Kommissionsmitglieder); Art. 245 Abs. 2 (Änderung der Satzung des EuGH); Art. 7 Abs. 3 EUV (Aussetzung des Stimmrechts bestimmter Mitgliedstaaten); Art. 67 Abs. 2 (Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit im Bereich Justiz und Inneres). Vgl. zu den umfangreichen weiteren Anwendungsgebieten dieses Verfahrens nur die Auflistung bei Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 12. [5] Cremer, in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn. 4, mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum. [6] In diesem Sinne Vedder/Folz, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Art. 48, Rn. 20, die diese Aussage auf eine angebliche völkerrechtliche Verpflichtung bzw. verfassungsrechtliche Selbstbindung der Mitgliedstaaten stützen. Im Ergebnis ebenso, allerdings mit abweichender Begründung Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 8, der dies damit begründet, dass die Strukturprinzipien als allen Mitgliedstaaten gemeinsame, ihrer Verfügungsgewalt entzogene Grundsätze auch dem Unionsvertrag bereits vorgegeben seien und damit nicht erst durch diesen gewährt, sondern durch diesen lediglich anerkannt werden (in diesem Sinne auch Meng, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, EGV/EUV, Art. N, Rn. 59 f.). |
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