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[742] Diese völkerrechtlich wirksame Vorgehensweise kann aber zu einem Konflikt mit Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht führen. Vgl. zur hierzu geführten, wissenschaftlich kom- plexen Debatte nur C. Vedder / H.P. Folz, in: E. Grabitz / M. Hilf (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, 2003 (Stand: 21. Erg.Lieferung), Art. 48, Rn. 46 ff. So auch etwa H.-J. Cremer, in: C. Calliess / M. Ruffert (Hrsg.), Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002, Art. 48 EUV, Rn. 5; differenzierend aber H.-H. Herrnfeld, (2000), Art. 48, Rn. 16, der eine (unionsrechtliche) Bindung der Mitgliedstaaten annimmt, das Verfahren des Art. 48 EUV zu respektieren. Die allgemeinen Regelungen des Völ- kerrechts sollen demgegenüber durch Art. 48 EUV verdrängt worden sein. Jedoch stehe dieser unionsrechtlichen Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten die in diesen verbliebene völkerrechtliche Kompetenz gegenüber, sich durch eine gegenteilige Übereinkunft von dieser Selbstverpflichtung zu lösen. |
(10) Diese völkerrechtlich wirksame Vorgehensweise kann aber zu einem Konflikt mit Unions- bzw. Gemeinschaftsrecht fuhren. Vgl. zur hierzu geführten, wissenschaftlich komplexen Debatte nur Vedder/Folz, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Art. 48, Rn. 46 ff.. In diesem Sinne etwa Cremer, in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. Neuwied, Art. 48 EUV, Rn. 5; differenzierend aber Herrnfeld, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 48, Rn. 16, der eine (unionsrechtliche) Bindung der Mitgliedstaaten annimmt, das Verfahren des Art. 48 EUV in jedem Falle zu respektieren. Die allgemeinen Regelungen des Völkerrechts sol- len demgegenüber durch Art. 48 EUV verdrängt worden sein. Jedoch stehe dieser unionsrechtlichen Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten die diesen verbliebene völkerrechtliche Kompetenz gegen- über, sich durch eine gegenteilige Übereinkunfl von dieser Selbstverpflichtung zu lösen. |
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