Untersuchte Arbeit: Seite(n): 260, Zeilen: 1-7 |
Original: Seite(n): 26-27, Zeilen: |
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[Dahingegen eröffnet das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit de facto eine Fort- ]entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform. Mit Blick auf beide „Notbremsen“ mag sich die Unbestimmtheit des Verfahrenszeit- punkts als problematisch erweisen. So wird es sich gegebenenfalls nur im Rahmen eines Interinstitutionellen Abkommens zwischen Europäischem Parlament und Rat klären lassen, ob Staaten die „Notbremse“ in jeder Phase des Gesetzgebungs- verfahrens oder nur in einer bestimmten Phase der ratsinternen Vorabstimmung ziehen dürfen. |
[[...], ermöglicht das Vetoverfahren in der Strafrechtszusammenarbeit tatsächlich eine Weiter]entwicklung dieses Politikfelds unterhalb der Schwelle der Vertragsreform. Problematisch an beiden Notbremsen ist die Unbestimmtheit des Verfahrenszeitpunkts. Es wird sich wahrscheinlich nur im Rahmen eines Interinstitutionellen Abkommens zwischen EP und Rat klären lassen, ob Staaten die Notbremse in jeder Phase des Gesetzgebungsverfahrens oder nur in einer bestimmten Phase der ratsinternen Vorabstimmung (beispielsweise im Hinblick auf dessen erster Lesung) ziehen dürfen. |
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