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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 269, Zeilen: 105-117
Original:
Seite(n): 36-37, Zeilen: 26-33;41-06

[779] Als Beispiele der Lückenausfüllung sollen zum einen der Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit durch die „judiciary acts“ dienen, da die Verfassung nur einen obersten Gerichtshof vorschreibt und die Schaffung von untergeordneten Gerichten dem Kongress überlässt (Artikel III § 1 der Bundesverfassung); darüberhinaus die Organisationshoheit für die Schaffung von Bundesbehörden, die allein dem Kongress zusteht; oder die Nachfolgeregelung, wenn sowohl Präsident als auch Vizepräsident an der Ausübung ihrer Ämter gehindert sind. Als ein bedeutendes Kapitel der Verfassunggebung durch den Kongress erwiesen sich die verfassungsrechtlich zugewiesenen Bundeszuständigkeiten. Berühmtheit erlangte dabei die Auslegung der sogenannten „commerce“-Klausel (Artikel I § 8 par. 3 der Bundesverfassung) seitens des Kongresses. Diese Klausel unterstellt den Handel der Bundeszuständigkeit, wobei der Kongress zu bestimmen hat, was letztlich unter Handel zu verstehen ist. Jeweils mit Zustimmung des Supreme Court dehnte der Kongress über Jahrzehnte den Begriff weit über die ursprüngliche enge Bedeutung des einfachen Wa-

Beispiele der Lückenausfüllung sind etwa die Organisationseinheit für die Schaffung von Bundesbehörden, die allein dem Kongreß zusteht, der Aufbau der Bundesgerichtsbarkeit, da die Verfassung nur einen Oberstem Gerichtshof vorschreibt, und die Schaffung von Untergerichten dem Kongreß überläßt (Artikel III, Sektion 1), durch die Gerichtsgesetze (Judiciary Acts) oder die Nachfolgeordnung, wenn sowohl der Präsident wie der Vizepräsident an der Ausübung des Präsidialamts verhindert sind. [...] Besonders wichtig ist für die vom Kongreß ausgehende Verfassungswandlung erwiesen sich aber die verfassungsrechtlich zugewiesenen Bundeszuständigkeiten. Hier spielt die sog. commerce-Klausel (Artikel I, Sektion 8, Klausel 3), welche den „Handel“ (commerce) zwischen den Staaten der Bundeszuständigkeit unterstellt, eine besondere Rolle. Da der Kongreß zu bestimmen hat, was unter Handel zu verstehen ist, konnte er, immer mit Zustimmung des Obersten Gerichtshofes, seither den Begriff weit über seine ursprüngliche engere Bedeutung des eigentlichen Warenaustausches [...]

Kategorie
ShakeAndPaste
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Loewenstein 1959
Link
Loewenstein 1959
Anmerkung
Auslagerung des Originaltextes in eine Fußnote.