GuttenPlag Wiki
Registrieren
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 273, Zeilen: 10-19
Original:
Seite(n): 289, Zeilen: 23-36

Ferner hat A. Hamilton im Federalist bereits ein Wesensmerkmal der künftigen Verfassungsgerichtsbarkeit hervorgehoben, als er das Spannungsverhältnis von der gelegentlichen Rolle des Gerichts als politischer Entscheidungsträger zum Prinzip der demokratischen Volkssouveränität offenlegte, da die Richter – wenn auch (indirekt) durch politisch legitimierte Organe in ihr Amt berufen – für ihre Entscheidungen „dem Volk“ nicht direkt verantwortlich sind. Hamilton bemühte sich nun, diesen Widerspruch durch eine eher metaphysische denn empirische Deutung des "Volkswillens" zu zerstreuen, indem er die Verfassung als seine dauerhafte Artikulation und den Supreme Court als dessen Sprachrohr dem wankelmütigen, lediglich temporär durch Wahlen ausgedrückten Volkswillen gegenüberstellte.[790]

Diese Kompetenz war jedoch politisch höchst umstritten [...], denn in der Auslegung der Verfassung [...] übernimmt das Gericht unvermeidlich die Rolle eines politischen Entscheidungsträgers, oft mit weitreichenden gesellschaftlichen Konsequenzen. Die Ausübung dieser Funktion steht unvermeidlich in einem Spannungsverhältnis zu dem Prinzip der demokratischen Volkssouveränität, da die Richter, wenn auch (indirekt) durch politisch legitimierte Organe ins Amt berufen, für ihre Entscheidungen "dem Volk" (d.h. den Wählern) nicht verantwortlich sind. Im Federalist No. 78 hat Alexander Hamilton versucht, diesen Widerspruch durch eine metaphysische anstatt einer empirischen Deutung des "Volkswillens" auszuräumen, indem er die Verfassung als seine dauerhafte Artikulation und den Supreme Court als dessen Sprachrohr dem wechselhaften, bloß temporär durch Wahlen ausgedrückten Volkswillen gegenüber - und darüber hinaus - stellte.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Shell 1990b
Link
Shell 1990b
Anmerkung