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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 273, Zeilen: 25-34
Original:
Seite(n): 417, Zeilen: 01-11

Die Verfassung von 1789 behandelt die Funktionen des Supreme Courts lediglich mit mageren Worten. Gemäß Artikel III § 1 wird die Judikative der Vereinigten Staaten von einem obersten Gericht und denjenigen nachgeordneten Gerichten ausgeübt, die der Kongress errichtet. Daneben bestehen in den Einzelstaaten vollständige Gerichtssysteme. Artikel III § 2 par. 1 der Bundesverfassung regelt die Zuständigkeit der Bundesgerichte, Artikel III § 2 par. 2 schließlich die Aufgaben des Supreme Court, wonach dieser in erster Instanz („original jurisdiction“) nur in zwei Fällen zuständig ist, nämlich bei Beteiligung eines Mitgliedes des diplomatischen Corps oder eines Bundesstaates am Verfahren, wohingegen er als Rechtsmittelgericht („appellate jurisdiction“) grundsätzlich alle Fälle, die den [Bundesgerichten zugewiesen sind, in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen kann.]

Die amerikanische Verfassung behandelt die Funktion des Gerichts sehr knapp. Gemäß Art. III, Sec. I wird die Judikative der Vereinigten Staaten von einem obersten Gericht ("Supreme Court") und denjenigen nachgeordneten Gerichten ausgeübt, die der Kongreß errichtet [3]. Daneben bestehen in den Gliedstaaten vollständige Gerichtssysteme. Die Zuständigkeit der Bundesgerichte ist in Art. III Sec. 2, Unterabsatz 1 geregelt. Unterabsatz 2 behandelt die Aufgaben des Supreme Court. Danach ist dieser in erster Instanz nur in zwei Fällen zuständig, wenn nämlich ein Mitglied des diplomatischen Corps oder ein Bundesstaat am Verfahren beteiligt ist [4]. Als Rechtsmittelgericht kann der Supreme Court grundsätzlich alle Fälle in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht überprüfen, die den Bundesgerichten zugewiesen sind (Art. III, Sect. 2, Unterabsatz 1) [5].

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Egerer 1989
Link
Egerer 1989
Anmerkung
Im ersten Absatz auf Seite 274 befindet sich eine Fußnote mit "vgl. C. Egerer".