Untersuchte Arbeit: Seite(n): 277, Zeilen: 14-20 |
Original: Seite(n): 427, Zeilen: 111-118 |
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Nach E.S. Corwin enthält das Konzept des „judicial review“ drei Feststellungen: zum einen, dass die Verfassung im Verhältnis zu allem sonstigen Recht höherrangig sei; zweitens, dass die rechtsprechende Gewalt die Zuständigkeit zur Auslegung der Verfassung und zu deren Anwendung auf Rechtstreitigkeiten umfasse; schließlich die Erkenntnis, die Auslegungen des Gerichts seien geltendes Recht und bindend auch für die anderen Gewalten. [804: Siehe E.S. Corwin, Marbury v. Madison and the Doctrine of Judicial Review, in: 12 Michigan L. Rev. (1914), S. 538 ff., 552.] |
[48] Corwin, Marbury v. Madison and the Doctrine of Judical Review, 12 Mich. L. Rev. 538, 552 (1914) stellt fest, daß das Konzept der judical review in der Tat drei Feststellungen beinhaltet: "1) Die Verfassung ist im Verhältnis zu allem sonstigen Recht höherrangig; 2) die rechtsprechende Gewalt umfaßt die Zuständigkeit zur Auslegung der Verfassung und zu deren Anwendung auf Rechtsstreitigkeiten; 3)die Auslegungen der Judikative sind geltendes Recht und bindend auch für die anderen Gewalten." (in Übersetzung). |
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