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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 286, Zeilen: 19-27
Original:
Seite(n): 217, Zeilen: 04-11

Diese Tendenz des Gerichts, seine Rechtsprechung bis in politische Maßnahmen hineinreichen zu lassen, und zudem die Verfassung als fortwährende Weiterentwicklung immer neu zu interpretieren, bringt sie selbst in die politische Diskussion. Sie gefährdet damit zwei Erfolgskriterien, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Verfassungsgerichts entscheiden : zum einen, inwieweit den Entscheidungen Folge geleistet wird, sondern auch inwieweit diese andere Entscheidungsarenen determinieren. Daran gemessen erreichen manche Verfassungsgerichte bereits die Grenzen der Akzeptanzbereitschaft innerhalb der jeweiligen Rechtskultur.

Diese Tendenz des Gerichts, seine Rechtsprechung bis in politische Maßnahmen hineinreichen zu lassen, und zudem die Verfassung als fortwährende Weiterentwicklung immer neu zu interpretieren, bringt es selbst in die politische Diskussion. Es gefährdet damit zwei Erfolgskriterien, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Verfassungsgerichts entscheiden: nicht nur, wie weit seinen Entscheidungen Folge geleistet wird, sondern auch wie weit diese andere Entscheidungsarenen determinieren. Daran gemessen geht das BVerfG an die Grenzen der Akzeptanzbereitschaft selbst in der deutsch-legalistischen Rechtskultur.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Blankenburg 1998
Link
Blankenburg 1998
Anmerkung