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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 298, Zeilen: 01-05
Original:
Seite(n): 466, Zeilen: 19-23

Der Forderung nach einer unabhängigen Rechtsprechungstätigkeit steht die nach einer rationalen Entscheidungsfindung nahe. P. Häberle betont zu Recht, Verfassungsrechtsprechung sei nicht „Politik“. [863] Sie zeichne sich vielmehr durch in ihren Methoden rational nachprüfbare, oft schöpferische „Anwendung“ von „Gesetz und Recht“ aus.

Rationale Rechtsprechungstätigkeit - als Gericht - muss für das Verfassungsgericht kennzeichnend sein. Zwar hat es Teil an der "politischen Gesamtleitung" eines Gemeinwesens [646], doch ist Verfassungsrechtsprechung nicht "Politik", sie zeichnet sich vielmehr durch in ihren Methoden rational nachprüfbare, oft schöpferische "Anwendung" von "Gesetz und Recht" aus.

Kategorie
Verdächtig
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Häberle 2006
Link
Häberle 2006
Anmerkung
Diese Stelle bewegt sich an der Grenze von fehlerhafter Paraphrase und Plagiat. Die Begriffe, die Häberle in Anführungszeichen setzt, wirken hier als Zitate Häberles. Es handelt sich jedoch um eine wörtliche Übernahme des gesamten Teilsatzes, die auch durch den Konjunktiv "zeichne" nicht als Paraphrase gerettet wird.

Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut)