Untersuchte Arbeit: Seite(n): 301, Zeilen: 7-17 |
Original: Seite(n): 9ff, 11f (aus diss; Fn 872), Zeilen: bITTE GEGENchecken, da äußerst trickreich! |
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Darin geht schlussendlich auch ein Wesensmerkmal der Gewaltenteilung auf Der „Vorabend" der Bundesverfassung in den Vereinigten Staaten bot dabei bereits eine beachtliche Begründungsarbeit: im Jahre 1783 weist der Jurist. J. Iredell aus North-Carolina auf eine Republik hin, „where the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even to die Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors." Und A. Hamilton rechtfertigt im bereits benannten Federalist-Artikel Nr. 78 die Und weite Kompetenz der Verfassungsgerichtsbarkeit mit einem demokratischen Ansatz: „Wenn man leugne, dass Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig seien, behaupte man, dass die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber, das die Verfassung beschlossen hat, stünden." |
In ihr realisiert sich, auf der Grundlage der Unterscheidung von pouvoir constituant und pouvoirs constitués, ein Gedanke der Gewaltenteilung. Die Begründung dafür wurde bereits in den Gründungsstaaten der USA und bei der Entstehung der Unionsverfassung von 1787 gegeben. 1783 spricht der Jurist James Iredell aus North Carolina von einer Republik, “where the law is superior to any or all individuals, and the constitution superior even to the Legislature, and of which the judges are the guardians and protectors” . Und Alexander Hamilton rechtfertigt im “Federalist” die Kompetenz der Gerichte, Gesetze an der Verfassung zu messen und bei einem unversöhnlichen Gegensatz die Verfassung vorzuziehen, mit einem demokratischen Argument: Wenn man leugne, daß Gesetze, die der Verfassung widersprechen, nichtig seien, behaupte man, daß die Repräsentanten des Volkes über dem Volk selber, das die Verfassung beschlossen hat, stünden. |
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