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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 303, Zeilen: 01-27
Original:
Seite(n): 27, Zeilen:

Schon bislang war das interne Gewaltengefüge der Europäischen Union durch ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnet. Bedingt durch diese Komplexität sowie die zunehmende Dynamik des europäischen Integrationsprozesses ist die Bestimmung der angemessenen Rolle der dritten Gewalt in der Europäischen Union mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden als in staatlichen Herrschaftssystemen. Die dritte Gewalt wird in der Europäischen Union durch den EuGH 881 sowie das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG) ausgeübt. Dem Gerichtshof kommt nach den Gemeinschaftsverträgen eine starke Rolle als „Hüter des Gemeinschaftsrechts“ zu. In Ausführung dieser ihm übertragenen Aufgabe hat der Gerichtshof über Jahrzehnte eine bestimmende Rolle im Integrationprozess [sic!] innegehabt. Insbesondere hat er wesentlich zum Ausbau der Gemeinschaft als „Rechtsgemeinschaft“ beigetragen.

aa) Das Rollengeflecht des EuGH

Trotz der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Funktion der Gerichtsbarkeit in staatlichen Ordnungen und in der Europäischen Union ist die Rolle des EuGH jedoch auch von vielen Besonderheiten gekennzeichnet. Diese ergeben sich insbesondere aus der besonderen Fragilität des föderalen Gleichgewichts in der Europäischen Union, das stets besonders im Blickfeld des Gerichtshofs steht. Der Gerichtshof muss hier die Rolle eines Schiedsrichters zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einnehmen. Dieser Funktion kommt nach wie vor eine hohe Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des föderalen Gefüges der Europäischen Union zu. Das Erfordernis föderaler Unparteilichkeit kann allerdings auch in Widerspruch zur Rolle des EuGH bei der Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts treten.

Eine weitere wesentliche Aufgabe des Gerichtshofs liegt in der Sicherung der Einheit des Gemeinschaftsrechts. Auf diesem Gebiet hat der EuGH durch seine Rechtsprechung die Entstehung eines hoch effizienten Systems zur Sicherung [der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts gefördert.]

Schon bislang war das interne Gewaltengefüge der Europäischen Union durch ein hohes Maß an Komplexität gekennzeichnet. Bedingt durch diese Komplexität sowie die zunehmende Dynamik des europäischen Integrationsprozesses ist die Bestimmung der angemessenen Rolle der dritten Gewalt in der Europäischen Union mit noch größeren Schwierigkeiten verbunden als in staatlichen Herrschaftssystemen.

[...]

4. Die dritte Gewalt wird in der Europäischen Union durch den Europäischen Gerichtshof sowie das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz ausgeübt. Dem Gerichtshof kommt nach den Gemeinschaftsverträgen eine starke Rolle als Hüter des Gemeinschaftsrechts zu. In Ausführung dieser ihm übertragenen Aufgabe hat der Gerichtshof über Jahrzehnte eine bestimmende Rolle im Integrationprozess [sic!] innegehabt. Insbesondere hat er wesentlich zum Ausbau der Gemeinschaft als `Rechtsgemeinschaft' beigetragen.

5. Trotz der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Funktion der dritten Gewalt in staatlichen Ordnungen und in der Europäischen Union ist die Rolle des Europäischen Gerichtshofs jedoch auch von vielen Besonderheiten gekennzeichnet. Diese ergeben sich insbesondere aus der besonderen Fragilität des föderalen Gleichgewichts in der Europäischen Union, das stets besonders im Blickfeld des Gerichtshofs steht. Der Gerichtshof muss hier die Rolle eines Schiedsrichters zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einnehmen. Dieser Funktion kommt nach wie vor eine hohe Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des föderalen Gefüges der Europäischen Union zu. Das Erfordernis föderaler Unparteilichkeit kann allerdings auch in Widerspruch zur Rolle des Gerichtshofs bei der Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts treten.

6. Eine weitere wesentliche Aufgabe des Gerichtshofs liegt in der Sicherung der Einheit des Gemeinschaftsrechts. Auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof durch seine Rechtsprechung die Entstehung eines hoch effizienten Systems zur Sicherung [der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts gefördert.]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Martenczuk 2000
Link
Martenczuk 2000
Anmerkung