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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 311, Zeilen: 1-9
Original:
Seite(n): 16, Zeilen: 5-13

Insgesamt bediente sich der EuGH zur Funktionssicherung der Gemeinschaft einer Rechtsprechung, die homogenisierend auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wirkte. Dabei ließ er Nützlichkeits- den Vorrang vor Legitimitätserwägungen. Nach Einschätzung des früheren Richters am EuGH, G. Hirsch hatte der EuGH in der Zwischenzeit "auf berechtigte Kritik an einzelnen Urteilen reagiert" [902] und eine kooperativere Haltung eingenommen. Dass der Gleichklang zwischen den Organen der Europäischen Union wegen des Mangels an harmonisierten Regelungen verloren gehen könnte, erachtet der EuGH zunehmend als ein politisches Problem, auf das er hinweist, das er aber nicht mehr korrigiert.

Zur Funktionssicherung der Gemeinschaft bediente sich der EuGH einer Rechtsprechung, die homogenisierend auf die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen wirkte. Dabei ließ er Nützlichkeits- den Vorrang vor Legitimitätserwägungen. Nach Einschätzung des jetzigen Richters am Bundesgerichtshof und früheren Richters am EuGH, Günter Hirsch, hat der EuGH mittlerweile „auf berechtigte Kritik an einzelnen Urteilen reagiert“ [94] und eine kooperativere Haltung eingenommen. Dass der Gleichklang zwischen den Organen der EU wegen des Mangels an harmonisierten Regelungen verloren gehen könnte [95], erachtet er nunmehr als ein politisches Problem, auf das er hinweist [96], das er aber nicht mehr korrigiert.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung
http://archiv.twoday.net/stories/14638009/