Untersuchte Arbeit: Seite(n): 314, Zeilen: 1-6 |
Original: Seite(n): 11-12 (Bezogen auf das verlinkte pdf), Zeilen: |
|
---|---|---|
Anders als das Bundesverfassungsgericht Deutschlands, das durch seine institutionelle Verselbständigung gekennzeichnet ist, sind dem EuGH ähnlich wie dem US-Supreme Court Elemente der Verfassungsgerichtsbarkeit neben anderen Zuständigkeiten zugewiesen. Der EuGH und der Supreme Court der Vereinigten Staaten sind damit Beispiele für die in die Gerichtsbarkeit eingeordnete Verfassungsgerichtsbarkeit. [906: Siehe dazu auch R. Wahl, Elemente der Verfassungsstaatlichkeit, in: JuS 2001, S. 1041 ff., 1046.] |
Anders als etwa in den USA, wo die Verfassungsgerichtsbarkeit dem Supreme Court, dem obersten Bundesgericht, neben anderen Zuständigkeiten zugewiesen ist [49], besteht das BVerfG neben den obersten Instanzen der Fachgerichtsbarkeit und ist diesen insoweit übergeordnet, als deren Urteile dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt werden können [50]. Das BVerfG gehört zum Typ der verselbständigten Verfassungsgerichtsbarkeit, während der Supreme Court der USA das Exempel für die in die Gerichtsbarkeit eingeordnete Verfassungsgerichtsbarkeit ist. |
|
4.229
Seiten