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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 314, Zeilen: 07-19
Original:
Seite(n): 112-113, Zeilen: 03-07;14-17;01-02

Während in der kontinentaleuropäischen Wissenschaft Arbeiten über die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit vielfach auf die Abgrenzung gegenüber dem parlamentarischen Körperschaften und den jeweiligen Regierungen beschränkt werden [907] – eine Beobachtung, die sich hinsichtlich einer entsprechenden Einordnung des EuGH überwiegend bestätigt – geht der amerikanische Verfassungsdiskurs gänzlich andere Wege [908], indem er nicht der Gefahr einer Überschätzung des Politischen ausgesetzt ist. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der anglo-amerikanischen Verfassungstradition der Staat als Gegenstand, ja Zentrum gesellschaftstheoretischer Auseinandersetzung vorübergehend annähernd verloren gegangen war. Heute zahlt sich dieser Umstand insoweit aus, als in der amerikanischen Verfassungswirklichkeit und Wahrnehmung derselben der Beitrag anderer sozialer Systeme sowie die Rolle des Individuums einen vergleichbar höheren Stellenwert einnehmen. [909]

Arbeiten zur Stellung der Bundesverfassungsgerichts werden überwiegend auf die Abgrenzung gegenüber dem parlamentarischen Körperschaften und den Bundesregierung beschränkt [9]. Hierin unterscheidet sich etwa der US-amerikanische Verfassungsdiskurs deutlich [10]. [...] Im Gegensatz hierzu ist die anglo-amerikanischen Tradition vor einer Überschätzung des Politischen dadurch bewahrt geblieben, daß ihr der der Staat als Gegenstand gesellschaftstheoretischer Analyse eine zeitlang nahezu verlorengegangen war. Dadurch fällt es ihr heute leichter, den Beitrag anderer sozialer Systeme (sowie, in liberaler Tradition, des Individuums überhaupt) zur Prägung der Gesellschaft wahrzunehmen. [12]

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Haltern 1998
Link
Haltern 1998
Anmerkung
Fußnote 909 verweist mit "So auch" auf Originaltext.