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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 337, Zeilen: 15-30
Original:
Seite(n): 24, Zeilen:

Aus unionsrechtlicher Sicht ruht die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Europäische Gemeinschaft gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, als dessen Teil sich der Grundsatz der Gewaltenteilung auffassen lässt. Zwar meidet der Europäische Gerichtshof (noch) den Begriff der Gewaltenteilung. Er hat aber mit dem „institutionellen Gleichgewicht“ ein dem Grundsatz der klassischen Gewaltenteilung verwandtes Prinzip im Gemeinschaftsrecht entwickelt. Während das „institutionelle Gleichgewicht“ die horizontale Aufteilung von Funktionen und Macht zwischen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft anspricht, greift das Subsidiaritätsprinzip ein Element der vertikalen Gewaltenteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten auf. Es liegt nahe, die auf gemeinschaftlicher Ebene aufgefundenen gewaltenteilenden und -hemmenden Regelungen und das im Grundgesetz (GG) verankerte Prinzip der Gewaltenteilung als einen einheitlichen Rechtssatz aufzufassen, der sowohl die Gemeinschaftsrechtsordnung als auch die innerstaatliche Rechtsordnung erfaßt und umspannt. Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches [Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.]

2. Aus unionsrechtlicher Sicht ruht die Europäische Union nach Art. 6 Abs. 1 EUV, aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Europäische Gemeinschaft gemäß einem allgemeinen Rechtsgrundsatz auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, als dessen Teil sich der Grundsatz der Gewaltenteilung auffassen läßt. Zwar meidet der Europäische Gerichtshof (noch) den Begriff der Gewaltenteilung. Er hat aber mit dem „institutionellen Gleichgewicht“ ein dem Grundsatz der klassischen Gewaltenteilung verwandtes Prinzip im Gemeinschaftsrecht entwickelt. Während das „institutionelle Gleichgewicht“ die horizontale Aufteilung von Funktionen und Macht zwischen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft anspricht, greift das Subsidiaritätsprinzip ein Element der vertikalen Gewaltenteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten auf.

3. Es liegt nahe, die auf gemeinschaftlicher Ebene aufgefundenen gewaltenteilenden und -hemmenden Regelungen und das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Gewaltenteilung als einen einheitlichen Rechtssatz aufzufassen, der sowohl die Gemeinschaftsrechtsordnung als auch die innerstaatliche Rechtsordnung erfaßt und umspannt. Es handelt sich nicht um ein gemeinschaftsrechtliches Gewaltenteilungsprinzip auf der einen und um ein mitgliedstaatliches [Gewaltenteilungsprinzip auf der anderen Seite, sondern um einen übergreifenden gemeineuropäischen Rechtssatz.]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Haratsch 2000
Link
Haratsch 2000
Anmerkung