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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 383, Zeilen: 1-10
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Seite(n): 4, Zeilen:

Teilweise wird der Gottesbezug nur indirekt deutlich, etwa wenn auf eine bestimmte Konfession (Finnland: evangelisch-lutherische Kirche, Malta: römisch-katholisch-apostolische Kirche) hingewiesen wird, die Bekräftigung eines Amtseides durch eine religiöse Beteuerung (Niederlande, Österreich) erfolgt bzw. erfolgen kann oder durch die Nennung von Heiligen, die einen Staat maßgebend mitgeprägt haben (Slowakische Republik: Heilige Slawenapostel Cyrillus und Methodius).

Die Verfassungen der Beitrittskandidaten bzw. zuletzt beigetretenen Staaten zur Europäischen Union enthalten teilweise nur konkludent einen Gottesbezug, durch die Möglichkeit der Anrufung Gottes bei Ableistung des Amtseides (Rumänien).

Teilweise wird der Gottesbezug nur indirekt deutlich, etwa wenn auf eine bestimmte Konfession (Finnland: evangelisch-lutherische Kirche) oder die Bekräftigung eines Amtseides durch eine religiöse Beteuerung (Niederlande, Österreich) erfolgt bzw. erfolgen kann.

Die Verfassungen der Beitrittskandidaten zur EU enthalten teilweise nur konkludent einen Gottesbezug, etwa durch Nennund einer bestimmten Religion, die in einem Staat bestimmend ist (Malta: Hinweis auf die römisch-katholisch-apostolische Kirche), durch die Möglichkeit der Anrufung Gottes bei Ableistung des Amtseides (Rumänien), oder durch die Nennung von Heiligen, die einen Staat maßgebend mitgeprägt haben (Slowakische Republik: Heilige Slawenapostel Cyrillus und Methodius).

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2003
Link
Tammler 2003
Anmerkung
Der Verfasser verbessert einen ungrammatischen Satz, ordnet um und aktualisert die Beitrittskandidaten zu "zuletzt beigetretenen Staaten".