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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 387, Zeilen: 6-16
Original:
Seite(n): 7, 9, Zeilen:

− Das gleiche wie für die Verfassung Polens gilt für die Verfassung der Republik Portugal [48]: Sie enthält keinen Gottesbezug.

− Auch in der Verfassung der Republik Rumänien [49] findet sich kein Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: „So wahr mir Gott helfe!“. Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V. m. Art. 82 Abs 2).

− Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [50] weist ebenfalls keinen Gottesbezug auf.

2.11. Portugal

Die Verfassung der Republik Portugal [14] hat keinen Gottesbezug.

2.12. Schweden

Der Text der Verfassung des Königreichs Schweden [15] weist keinen Gottesbezug auf.

[...]

3.8. Rumänien

Die Verfassung der Republik Rumänien [25] enthält keinen Gottesbezug. Allerdings hat der zum Präsidenten gewählte Kandidat in gemeinsamer Sitzung von Abgeordnetenkammer und Senat seinen Amtseid abzugeben, der mit den Worten endet: "So wahr mir Gott helfe!". Ein Absehen von dieser religiösen Beteuerung sieht die Verfassung (Art. 82 Abs. 2) nicht vor. Dasselbe gilt für den Amtseid des Premierministers, der Minister und der anderen Mitglieder der Regierung (Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 2).

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Tammler 2003
Link
Tammler 2003
Anmerkung
Der Verfasser reiht dne ehemaligen Beitrittskandidaten Rumänien ein. Der Vergleich Portugals mit Polen hinkt im Text des Verfassers (dort hat Polen einen Kompromiss gefunden), trifft aber die Situation im Originaltext, wo Polen schlicht keinen Gottesbezug in der Verfassung hat.