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Die Beziehungen zwischen der Türkei und der EU - eine "privilegierte Partnerschaft"

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 08, Zeilen: 3-18
Original:
Seite(n): , Zeilen:

Vertragliche Beziehungen zwischen der EU (damals noch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, EWG) und der Türkei bestehen seit dem 12. September 1963, als in Ankara zwischen der EWG und der Türkei ein Assoziationsabkommen unterzeichnet wurde. Gemäß Art. 2 EWGV sollte "eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien" gefördert werden. Kernstück dieses Abkommens, das am 1. Januar 1964 in Kraft trat, war die Bildung einer Zollunion in drei Stufen. Neben der Zusage finanzieller Unterstützung enthielt das Abkommen auch eine Beitrittsperspektive. In Art. 28 heißt es: "Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, dass die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen." [Zur Überprüfung der Ergebnisse der Assoziation wurde ein Assoziationsrat eingerichtet.]

Im November 1970 wurde als Ergänzung des Assoziationsabkommens ein Zusatzprotokoll vereinbart, das die technischen Maßnahmen zur Verwirklichung der Zollunion in einem Zeitrahmen von 22 Jahren festlegte.

[Bisher nicht veröffentlicht.]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schneider 2003
Link
Schneider 2003
Anmerkung
Nahezu wörtliche Textübernahme mit geringfügigen Anpassungen. (Gesichtet: KayH, Drhchc)
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 8, Zeilen: 19-32
Original:
Seite(n): 6, Zeilen: 20-40

Parallel zur Umsetzung der Zollunion stellte die Türkei am 14. April 1987 einen Antrag auf Beitritt. Die Europäische Kommission kam in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 1989 aufgrund wirtschaftlicher und politischer Bedenken zum Schluss, es sei nicht zweckmäßig, bereits zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen mit der Türkei aufzunehmen. Gleichzeitig forderte die Kommission jedoch eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Türkei, da Letztere in erster Linie auf Europa ausgerichtet sei. Obwohl der Rat zunächst die großen Linien der Stellungnahme der Kommission genehmigte und die Europäische Kommission aufforderte, ausführliche Vorschläge für die Umsetzung der Intensivierung der Beziehungen EG–Türkei zu unterbreiten, nahm der Rat ein von der Kommission am 7. Juni 1990 vorgelegtes Paket von Vorschlägen, das so genannte Matutes-Paket, nicht an. Diese Vorschläge zielten auf die Vollendung der Zollunion, die Wiederaufnahme und Intensivierung der finanziellen Zusammenarbeit, die Förderung der industriellen und technischen Zusammenarbeit sowie die Stärkung der politischen und kulturellen Beziehungen.

Am 14. April 1987 übermittelte die Türkei der Gemeinschaft ihren Beitrittsantrag. Die Kommission gab ihre Stellungnahme zu diesem Antrag am 18. Dezember 1989 ab. Sie kam darin zu dem Schluß, "daß es nicht zweckmäßig wäre, schon jetzt Verhandlungen mit diesem Land aufzunehmen". Die von der Kommission dafür angegebenen Gründe sind sowohl wirtschaftlicher als auch politischer Art. [...]

In der Stellungnahme ist die Kommission jedoch der Auffassung, "daß die Gemeinschaft ihre Zusammenarbeit mit der Türkei fortsetzen muß, da dieses Land in erster Linie auf Europa ausgerichtet ist". Nach Auffassung der Kommission "hat die Gemeinschaft auch ein grundlegendes Interesse daran, ihre Beziehungen zur Türkei zu vertiefen und sie dabei zu unterstützen, den Prozeß der Modernisierung von Politik und Wirtschaft so bald wie möglich abzuschließen."

Am 5. Februar 1990 genehmigte der Rat die großen Linien der Stellungnahme der Kommission und forderte sie auf, ausführliche Vorschläge für die Umsetzung der Ausführungen in der Stellungnahme zu der Notwendigkeit einer Intensivierung der Beziehungen EG-Türkei zu unterbreiten.

Die Kommission genehmigte am 7. Juni 1990 ein Paket von Vorschlägen (das"Matutes-Paket"), welche die Vollendung der Zollunion, die Wiederaufnahme und Intensivierung der finanziellen Zusammenarbeit, die Förderung der industriellen und technischen Zusammenarbeit sowie die Stärkung der politischen und kulturellen Beziehungen vorsahen. Dieses Paket wurde vom Rat nicht genehmigt.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
EUKOM_1998 (711)
Link
EUKOM 1998 (711)
Anmerkung
Nicht nur die Fakten stammen aus der Quelle, sondern auch die meisten der Formulierungen. Text wurde an neue deutsche Rechtschreibung angepasst. (gesichtet: Cassiopeia30) (Zweitsichtung: WiseWoman)
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 8, Zeilen: 33-37
Original:
Seite(n): 7, Zeilen: 1-7

Erst am 6. März 1995 beschloss der Assoziationsrat EU/Türkei den Übergang zur Schlussphase der Zollunion sowie die Wiederaufnahme der finanziellen Zusammenarbeit. Der Rat einigte sich darauf, die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu stärken und den politischen Dialog zu intensivieren.[1] Das Europäische Parlament gab seine Zustimmung zur Zollunion, die am 31. Dezember 1995 schließlich in Kraft trat.

Am 6. März 1995 beschloß der Assoziationsrat EG-Türkei den Übergang zu der Schlußphase der Zollunion und die Wiederaufnahme der finanziellen Zusammenarbeit. Der Rat beschloß ebenfalls, [...] die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zu stärken und den politischen Dialog zu intensivieren. Am 13. Dezember 1995 gab das Europäische Parlament eine befürwortende Stellungnahme zu der Zollunion ab. Der Beschluß über den Übergang zu der Endphase der Zollunion trat am 31. Dezember 1995 in Kraft [...]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
EUKOM_1998 (711)
Link
EUKOM_1998 (711)
Anmerkung
Sichtung: PlagProf:-) Zweitsichtung WiseWoman, Fettschrift aus Quelle nachgetragen
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Erstsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Gut) Erstsichter: Cassiopeia30 (Sichtungsergebnis: Gut) Erstsichter: PlagProf:-) (Sichtungsergebnis: Gut) Zweitsichter: Drhchc (Sichtungsergebnis: Gut) Zweitsichter: WiseWoman (Sichtungsergebnis: Gut)
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