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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 66, Zeilen: 1-2
Original:
Seite(n): 3, Zeilen: 19-30

[Diese „verstärkte" Versammlung der EGKS bildete einen Verfassungsausschuss, der einen Vertragsentwurf147 ausar-]beitete. Diesen Entwurf legte die Versammlung am 9. März 1953 vor. Er wurde vom Rat der sechs Außenminister der EGKS am 10. März gebilligt.

Am 13.9.1952 wurde dieser Auftrag von den sechs Außenministern an die verstärkte Versammlung der Montanunion übertragen, die am 15.9.1952 zur ersten Sitzung zusammentrat. [...] Am 9. März 1953 wurde fristgerecht ein „Vertragsentwurf“ („Statut der Europäischen Gemeinschaft“, 117 Artikel mit zwei Zusatzprotokollen) für die Satzung der Europäischen Gemeinschaft von Paul Henri Spaak dem Rat der sechs Außenminister der EGKS vorgelegt und in der Schlusssitzung am 10. März mit 50 Stimmen bei 5 Enthaltungen angenommen (gemäß Artikel 26 Abs. 3 EGKS kann der Rat die Hohe Behörde „auffordern, Vorschläge und Maßnahmen aller Art zu prüfen, die er zur Erreichung der gemeinsamen Ziele für zweckmäßig oder erforderlich hält“).

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Schäfer 2005
Link
Schäfer 2005
Anmerkung
Fortsetzung des Verschleierungsplagiats von der Vorseite
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 066, Zeilen: 03-15
Original:
Seite(n): 12, Zeilen: 27-38

Zwar war der "Ad-hoc-Entwurf" vorsichtiger formuliert als die Pläne der föderalistischen Bewegung ("Verfassung" oder "Bundesstaat" tauchten als Begriffe nicht auf), doch inhaltlich richtete sich der Plan weitgehend am Leitbild eines europäischen Bundesstaates aus. Einige "Verfassungsfunktionen" [Fn 148], wie die Legitimations[Fn 149]- und Organisationsfunktion[Fn 150] der vorgelegten Konzeption gestalteten sich ähnlich den Entwürfen der Europabewegung: eine demokratisch legitimierte, föderale Organisationsstruktur mit einer weitgehend gleichberechtigten Völker- und Staatenkammer (Senat) nach amerikanischem Modell (Art. 11 und 16), welche auch die Hoheit über den Haushalt erhalten sollte (Art. 75). Zudem sollte das Parlament den "Europäischen Exekutivrat" mit Präsident und Ministern kontrollieren (Art. 31). Gemeinschaftsrecht sollte Verfassungsvorrang gegenüber den Mitgliedsstaaten erhalten (Art. 4) und einklagbar bei einem Gerichtshof sein (Art. 38-49). Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber [die Aufnahme der EMRK als "integrierten Bestandteil" vor (Art. 3).]

Zwar war der „Ad-hoc-Entwurf“ vorsichtiger formuliert als die weitreichenden Pläne der föderalistischen Bewegung („Verfassung“ oder „Bundesstaat“ tauchten als Begriffe überhaupt nicht auf), doch inhaltlich richtete sich der Plan am Leitbild eines europäischen Bundesstaates aus. Ähnlich wie in den Entwürfen der Europabewegung gestalten sich die Legitimations- und Organisationsfunktion der Verfassung: Eine demokratisch legitimierte, föderale Organisationsstruktur mit einer weitgehend gleichberechtigten Völker- und Staatenkammer (Senat) nach amerikanischem Modell (Art. 11 und 16), welche auch die Hoheit über den Haushalt erhalten sollte (Art. 75). Zudem sollte das Parlament den „Europäischen Exekutivrat“ mit Präsident und Ministern kontrollieren (Art. 31). Gemeinschaftsrecht sollte Verfassungsvorrang gegenüber den Mitgliedsstaaten erhalten (Art. 4) und einklagbar bei einem Gerichtshof sein (Art. 38-49). Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber die Aufnahme der EMRK als „integrierten Bestandteil“ vor (Art. 3).

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
GuttenPlag (Ochmenno). Auf der Folgeseite wird das Plagiat fortgeführt.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 66, Zeilen: 106-118
Original:
Seite(n): 5, Zeilen: 3-14

[Fn149] Indem sie die Macht dem subjektiven Belieben ihrer Träger entzieht und sich auf den Willen eines souveränen Volkes stützt, hat die Verfassung zunächst die Funktion. Machtausübung zu legitimieren. Indem sie sich auf die Volkssouveränität als pouvoir constituant beruft, schafft sie die Grundlage für die Ausübung von Hoheitsgewalt überhaupt: Weil nur die Verfassung aus den vorrechtlichen Gegebenheiten der verfassungsgebenden Gewalt der Gemeinschaft abgeleitet ist, muss sich jedes Organ, Gesetz und jeder Rechtsakt auf die Verfassung zurückführen lassen. Sie ist damit der Maßstab allen rechtlichen und politischen Handelns. Weil die Verfassung in der Hierarchie der Normen an oberster Stelle steht, muss sie gegenüber dem einfachen Gesetzesrecht verbindlich durchsetzbar sein. Diese Durchsetzbarkeit kommt üblicherweise einem Verfassungsgericht zu. Es verfügt außerdem über die sogenannte Kompetenzkompetenz, im Namen der verfassungsgebenden Gewalt Unvollständigkeiten in der Verfassung durch neue Staatsaufgaben zu ergänzen, vgl. auch C. Koenig, Ist die europäische Union verfassungsfähig?, in: DÖV 1998. S.268ff., 272.

Indem sie die Macht dem subjektiven Belieben ihrer Träger entzieht und sich auf den Willen eines souveränen Volkes stützt, hat die Verfassung zunächst die Funktion, Machtausübung zu legitimieren. Indem sie sich auf die Volkssouveränität als pouvoir constituant beruft, schafft sie die Grundlage für die Ausübung von Hoheitsgewalt überhaupt: Weil nur die Verfassung aus den vorrechtlichen Gegebenheiten der verfassungsgebenden Gewalt der Gemeinschaft abgeleitet ist, muss sich jedes Organ, Gesetz und jeder Rechtsakt auf die Verfassung zurückführen lassen. Sie ist damit der Maßstab allen rechtlichen und politischen Handelns. Weil die Verfassung in der Hierarchie der Normen an oberster Stelle steht, muss sie gegenüber dem einfachen Gesetzesrecht verbindlich durchsetzbar sein. Diese Durchsetzbarkeit kommt üblicherweise einem Verfassungsgericht zu. Es verfügt außerdem über die sogenannte Kompetenzkompetenz, im Namen der verfassungsgebenden Gewalt Unvollständigkeiten in der Verfassung durch neue Staatsaufgaben zu ergänzen. [Fn19] Fußnote 19: Zum Begriff vgl. Koenig, Christian: „Ist die europäische Union verfassungsfähig?“, in: Die Öffentliche Verwaltung, Bd. 51, Heft 7, 1998, S. 268-275, hier S. 272.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Inklusive der vergleichenden Quellenangabe kopiert.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 66, Zeilen: 119-131
Original:
Seite(n): 5, Zeilen: 16-27, 105

Die Verfassung legt die Organisation- und Verfahrensregeln fest, die eine den Legitimationsprinzipien konforme Handhabung der öffentlichen Gewalt garantieren. Deshalb enthalten Verfassungen Bestimmungen über die Einrichtung und Ausübung der Hoheitsgewalt, die Missbräuche verhüten sollen und so meist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative die Kompetenzen der einzelnen Organe verbindlich festlegen, vgl. D. Grimm, Braucht Europa eine Verfassung?, in: JZ 1995 (12), S. 581 ff., 584. Der enge Zusammenhang von Organisations- und Legitimationsfunktion zeigt sich besonders an der verfassungsmäßigen Rolle des Parlaments. Dieses soll im Namen des souveränen Volkes die Regierung kontrollieren und ihr im äußersten Fall auch das Vertrauen entziehen, d. h. sie absetzen können. Gleichzeitig initiiert das Parlament als Repräsentant des Volkes die Gesetze und garantiert so die demokratische Mitgestaltung gesellschaftlicher Prozesse. Damit wird das parlamentarische Gesetz das zentrale Instrument der Herrschaftsausübung.

Die Verfassung legt die Organisations- und Verfahrensregeln fest, die eine den Legitimationsprinzipien konforme Handhabung der öffentlichen Gewalt garantieren. Deshalb enthalten Verfassungen Bestimmungen über die Einrichtung und Ausübung der Hoheitsgewalt, die Mißbräuche verhüten sollen und so meist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative die Kompetenzen der einzelnen Organe verbindlich festlegen.[Fn 20] Der enge Zusammenhang von Organisations- und Legitimationsfunktion zeigt sich besonders an der verfassungsmäßigen Rolle des Parlaments. Dieses soll im Namen des souveränen Volkes die Regierung kontrollieren und ihr im äußersten Fall auch das Vertauen entziehen, d.h. sie absetzen können. Gleichzeitig initiiert das Parlament als Repräsentant des Volkes die Gesetze und garantiert so die demokratische Mitgestaltung gesellschaftlicher Prozesse. Damit wird das parlamentarische Gesetz das zentrale Instrument der Herrschaftsausübung.

[Fn 20] Grimm: „Braucht Europa...“, 1994, a.a.O., S. 584

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Die Fussnote 20 der Quelle wurde in den zG Text hineingenommen - der Text selbst ist ein Komplettplagiat.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

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