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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 069, Zeilen: 1-15
Original:
Seite(n): 54,55, Zeilen: 73-88, 1-15

Der Ansatz von der notwendigen "strukturellen Kongruenz und Homogenität" der Verbandsgewalt internationaler/supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten wusste sich – wie soeben beschrieben – aber nicht durchzusetzen.

Im Ergebnis erscheint es nicht vermessen die Europäischen Gemeinschaften konzeptionell als eine "inkongruente" und "inhomogene" Verbandsgewalt "sui generis" zu bezeichnen – und zwar nicht nur ohne Gewaltenteilung sondern sogar "gewaltenfusionierend" mit einem exekutiv rekrutierten Rat als Hauptlegislator ohne Grundrechtskatalog ohne vertikale Kompetenzverteilung mit einem Europäischen Parlament ohne Legislativbefugnisse, die sich bewusst vom staatsrechtlichen Modell ihrer Mitgliedstaaten abhob. [159]

Hervorzuheben ist, dass die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften in keiner der Ratifikationsdebatten in den sechs Gründungsstaaten verfassungsrechtlichen Bedenken begegneten, und die parlamentarischen Genehmigungsverfahren mit großen Mehrheiten erfolgten. [160]

Diese These von der notwendigen „strukturellen Kongruenz und Homogenität“ der Verbandsgewalt internationaler/supranationaler Organisationen im Allgemeinen und der EVG im Speziellen in Bezug auf die Staatsgewalt ihrer Mitgliedstaaten setzte sich letztlich aber nicht durch,

und die Gründungsväter der Europäischen Gemeinschaften konzipierten eine völlig „inkongruente“ und „inhomogene“ Verbandsgewalt „sui generis“ – und zwar nicht nur ohne Gewaltenteilung, sondern sogar „gewaltenfusionierend“ (mit einem exekutiv rekrutierten Rat als Hauptlegislator), ohne Grundrechtskatalog, ohne vertikale Kompetenzverteilung, mit einem Europäischen Parlament ohne Legislativbefugnisse etc. – die sich bewusst vom staatsrechtlichen Modell ihrer Mitgliedstaaten abhob.

Interessanterweise begegneten aber die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften in keiner der Ratifikationsdebatten in den sechs Gründungsstaaten verfassungsrechtlichen Bedenken, und die parlamentarischen Genehmigungsverfahren erfolgten mit großen Mehrheiten."

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Hummer 2003
Link
Hummer 2003
Anmerkung
Gemeldet von nicht reg. Wikia-Nutzer: Siehe auch S. 68. Größtenteils wörtliche Übernahme ohne entsprechende Kennzeichnung. Zitation mit "Vgl. auch" in Fn. 159 suggeriert eigene Schöpfung des Autors. Zudem geschickte Aufteilung des wortwörtlich übernommenen Zitats auf Fließtext und Fußnote, um Spuren zu verwischen.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 69, Zeilen: 104-106
Original:
Seite(n): 62, Zeilen: Fußnote 12

[160] Vgl. etwa H.-J. Küsters, Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, S. 472ff.; S. Griller / F. Maislinger / A. Reindl (Hrsg.): Fundamentale Rechtsgrundlagen einer EG-Mitgliedschaft, 1991, S. 236ff.

[12] Vgl. Küsters, Hanns-Jürgen: Die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, 1982, S.472ff.; [...] Griller, Stefan/Maislinger, Franz/ Reindl, Andreas (Hrsg.): Fundamentale Rechtsgrundlagen einer EG-Mitgliedschaft, 1991, S.236ff.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Hummer 2003
Link
Hummer 2003
Anmerkung
mit Haupttext übernommene Fußnote

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

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