von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 125, Zeilen: 1-7 |
Original: Seite(n): 8,9, Zeilen: 34-38,1-4 |
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[In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge-]richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als „Markstein" rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[330] Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten. |
In seiner Rolle als unabhängige permanente Gerichtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als Paradebeispiel rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[36] Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 125, Zeilen: 103-105 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: (ftnref49) |
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Das BVerfG hat verschiedentlich untechnisch von einer Gemeinschaftsverfassung gesprochen, zur verfassungstheoretischen Einordnung der Verträge aber bislang nicht Stel- lung genommen. |
Das Bundesverfassungsgericht hat verschiedentlich untechnisch von einer Gemeinschaftsverfassung gesprochen, zur verfassungstheoretischen Einordnung der Verträge aber bislang nicht Stellung genommen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 125, Zeilen: 105-133 |
Original: Seite(n): 57-58, Zeilen: ? |
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Gleichwohl ist (trotz inflationärer Literatur) in diesem Zusammenhang die „Maastricht“-Entscheidung des BVerfG vom 12. Oktober 1993 zu nennen, in welchem das BVerfG den Gründungsvertrag der Union sowie die Europäische Union selbst mit folgenden Worten qualifiziert: „Der Vertrag begründet einen europäischen Staatenverbund, der von den Mitgliedstaaten getragen wird und deren nationale Identität achtet; er betrifft die Mitgliedschaft Deutschlands in supranationalen Organisationen, nicht eine Zugehörigkeit zu einem europäischen Staat [...]. Der Unions-Vertrag begründet [...] einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der – staatlich organisierten – Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat [...]. Wohin ein europäischer Integrationsprozess nach weiteren Vertragsänderungen letztlich führen soll, mag in der Chiffre der ‚Europäischen Union‘ zwar im Anliegen einer weiteren Integration angedeutet sein, bleibt im gemeinten Ziel letztlich jedoch offen. Jedenfalls ist eine Gründung ‚Vereinigter Staaten von Europa‘, die der Staatswerdung der Vereinigten Staaten von Amerika vergleichbar wäre, derzeit nicht beabsichtigt“ (BVerfGE 89, S. 155 ff. (Rdnr. 33, 51, 53). Damit verwirft das BVerfG nicht nur (für den damaligen Integrationsstand) jedweden Staatsbezug, sondern sieht auch für die weitere Ausgestaltung der Gemeinschaften bzw. der Union – nicht einmal für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion – „keinen in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren ‚Automatismus‘“ (BVerfGE ebenda, Rdnr. 88), der unter Umständen zu Formen föderaler Staatlichkeit führen könnte. In der vom BVerfG gewählten Beschreibung der Europäischen Union als „Staatenverbund“ drückt sich allerdings die ganze Hilflosigkeit nicht nur der Doktrin, sondern auch der höchstrichterlichen Judikatur mitgliedstaatlicher Gerichte aus, die hybride Rechtsnatur der Europäischen Union auch nur einigermaßen exakt zu beschreiben. Der Begriff „Staatenverbund“ stellt in diesem Zusammenhang (und bis zur wegweisenden Ausgestaltung durch I. Pernice, vgl. statt vieler Aufsätze ders., Die Dritte Gewalt im europäischen Verfassungsverbund, in: EuR 1996, S. 27 ff.) geradezu den Schulfall einer „semantischen Leerformel“ dar, täuscht er doch – allerdings nur auf der semantischen Ebene – einen (vermeintlichen) Konsens in der (völkerrechtlichen) Lehre der Staatenverbindungen über die rechtliche Qualität der Europäischen Union vor, der als solcher aber nicht existiert. |
In seinem sog. „Maastricht-Urteil“ vom 12. Oktober 1993 qualifiziert das deutsche Bundesverfassungsgericht den Gründungsvertrag der Union sowie die EU selbst mit folgenden Worten: „Der Vertrag begründet einen europäischen Staatenverbund, der von den Mitgliedstaaten getragen wird und deren nationale Identität achtet; er betrifft die Mitgliedschaft Deutschlands in supranationalen Organisationen, nicht eine Zugehörigkeit zu einem europäischen Staat (...) Der Unions-Vertrag begründet (...) einen Staatenverbund zur Verwirklichung einer immer engeren Union der – staatlich organisierten – Völker Europas, keinen sich auf ein europäisches Staatsvolk stützenden Staat (...) Wohin ein europäischer Integrationsprozess nach weiteren Vertragsänderungen letztlich führen soll, mag in der Chiffre der „Europäischen Union“ zwar im Anliegen einer weiteren Integration angedeutet sein, bleibt im gemeinten Ziel letztlich jedoch offen. Jedenfalls ist eine Gründung „Vereinigter Staaten von Europa“, die der Staatswerdung der Vereinigten Staaten von Amerika vergleichbar wäre, derzeit nicht beabsichtigt“. [23: BVerfG 89, S.155ff. (Rdnr.33, 51, 53).] Damit verwirft das BVerfG nicht nur (für den damaligen Integrationsstand) jedweden Staatsbezug, sondern sieht auch für die weitere Ausgestaltung der Gemeinschaften bzw. der Union – nicht einmal für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) – „keinen in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren 'Automatismus' [24: Ebd., (Rdnr.88).], der unter Umständen zu Formen föderaler Staatlichkeit führen könnte. In der vom BVerfG gewählten Beschreibung der Europäischen Union als „Staatenverbund“ [25] drückt sich allerdings die ganze Hilflosigkeit nicht nur der Doktrin, sondern auch der höchstrichterlichen Judikatur mitgliedstaatlicher Gerichte aus, die hybride Rechtsnatur der EU auch nur einigermaßen exakt zu beschreiben. Der Begriff „Staatenverbund“ stellt in diesem Zusammenhang geradezu den Schulfall einer „semantischen Leerformel“, eines sog. „dilatorischen Formelkompromisses“ im Sinne von Carl Schmitt dar, täuscht er doch – allerdings nur auf der semantischen Ebene – einen (vermeintlichen) Konsens in der (völkerrechtlichen) Lehre der Staatenverbindungen über die rechtliche Qualität der EU vor, der als solcher aber nicht existiert, wie vorstehend aufgezeigt wurde. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 125, Zeilen: 134-135 |
Original: Seite(n): 8, Zeilen: 109-110 |
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[330] Vgl. auch M.A. Dauses, Die Rolle des EuGH als Verfassungsgericht der EU, in: Integration, 4/1994, S. 215 ff., 215. [...] |
[36] Dauses, Manfred A.: „Die Rolle des EuGH als Verfassungsgericht der EU“, in: Integration, 17. Jg. 4/94, S. 215-229, hier S. 215. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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