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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 131, Zeilen: 2-23
Original:
Seite(n): 9/10, Zeilen:

Der „Komplementärverfassungscharakter" der Verträge birgt jedoch auch kon- stitutionelle Mängel, von denen einige in der gebotenen Kürze dargestellt werden sollen.

Unzureichend ist zunächst die Legitimationsfunktion der Verträge. Der EuGH stützte seine Urteile wie zitiert auf die Annahme, dass die Gemeinschaft eine „neue Rechtsordnung des Völkerrechts" darstellt, „zu deren Gunsten die Staaten [...] ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben".[355] Aus einer engen, verfassungstheoretischen Perspektive ist dies nicht unproblematisch, da sich die Souveränität der europäischen Rechtsordnung nicht auf den vorrechtlichen pouvoir constituant einer politischen Gemeinschaft, sondern letztlich auf die Rechtssprechung eines durch Verträge geschaffenen Gerichtshofes stützt. Auch das Europäische Parlament als schwächstes Organ der Gemeinschaft kann wegen seiner mangelhaften Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten nur unzureichend die konstitutionelle Legitimationsfunktion übernehmen. Der Bürger bleibt durch seine rudimentären Mitwirkungs- und Kontrollrechte eher ein „Zaungast des eigenen Schicksals", der es schwer hat. die „neue Formation öffentlicher Gewalt zu verstehen und sich selbst als Subjekt dieser Entwicklung zu erkennen". [356] Auf dieses vielbeklagte Demokratiedefizit [357] stützt sich die Meinung, die Europäische Union sei generell nicht verfassungsfähig [358], da der Bürger zwar immer mehr an die Hoheitsge- walt der Gemeinschaft gebunden ist, seine demokratischen Mitwirkungsrechte aber primär im jeweiligen Mitgliedsstaat ausübt. Demzufolge kann die materielle „Verfassung" der Europäischen Union bereits ihre integrative Kraft nicht vollends (entfalten ...)

Diese Komplementärverfassung birgt jedoch konstitutionelle Defizite. Unzureichend ist zunächst die Legitimationsfunktion der Verträge. Der EuGH stützte seine Urteile auf die Annahme, dass die Gemeinschaft eine „neue Rechtsordnung des Völkerrechts“ darstellt, „zu deren Gunsten die Staaten ... ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben“. [44] Aus verfassungstheoretischer Perspektive ist dies problematisch, da sich die Souveränität der europäischen Rechtsordnung nicht auf den vorrechtlichen pouvoir constituant einer politischen Gemeinschaft, sondern letztlich auf die Rechtssprechung eines durch Verträge geschaffenen Gerichtshofes stützt. Auch das EP als schwächstes Organ der Gemeinschaft kann wegen seiner fehlenden Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten nur unzureichend die konstitutionelle Legitimationsfunktion übernehmen. Der Bürger bleibt durch seine rudimentären Mitwirkungs- und Kontrollrechte eher ein „Zaungast des eigenen Schicksals“, der es schwer hat, die „neue Formation öffentlicher Gewalt zu verstehen und sich selbst als Subjekt dieser Entwicklung zu erkennen“. [45] Auf dieses vielbeklagte Demokratiedefizit stützt sich die Meinung, die EU sei generell nicht verfassungsfähig, weil der Bürger zwar immer mehr an die Hoheitsgewalt der Gemeinschaft gebunden ist, seine demokratischen Mitwirkungsrechte aber primär im jeweiligen Mitgliedsstaat ausübt. Damit kann die materielle „Verfassung“ der EU ihre integrative Kraft nicht entfalten, (...)

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Diverse Einfügungen/Änderungen einzelner Wörter im KTzG typischen Duktus.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 131, Zeilen: 101-106
Original:
Seite(n): 57, Zeilen: 14-28

[... muss ein in der Literatur] völlig vernachlässigtes Kriterium erwähnt werden, nämlich der Umstand, wie denn die Staatengemeinschaft als solche die EU als „internationalen Akteur“ sieht. Diese „Heterostereotypisierung“ der EU als eigenständige Rechtsperson durch dritte Völkerrechtssubjekte wird mit zunehmender Verdichtung der Außenbeziehungen der EU immer wahrscheinlicher und würde die EU diesbezüglich „von außen“ in Zugzwang bringen, ihre Handlungs- und damit auch Rechtsfähigkeit „nachzujustieren“.

[... muss ein in der Literatur] völlig vernachlässigtes Kriterium erwähnt werden, nämlich der Umstand, wie denn die Staatengemeinschaft als solche die EU als „internationalen Akteur“ sieht. Diese „Heterostereotypisierung“ der EU als eigenständige Rechtsperson durch dritte Völkerrechtssubjekte wird mit zunehmender Verdichtung der Außenbeziehungen der EU immer wahrscheinlicher und würde die EU diesbezüglich „von außen“ in Zugzwang bringen, ihre Handlungs- und damit auch Rechtsfähigkeit „nachzujustieren“.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Hummer 2003
Link
Hummer 2003
Anmerkung

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 131, Zeilen: 107-109
Original:
Seite(n): 10, Zeilen: 101-102

[355] EuGH, Rs. 26/62, Van Gend & Loos, Slg. 1963, S. 1 ff., 25.

[356] Zitiert nach U. Di Fabio, Eine europäische Charta. Auf dem Weg zur Unionsverfassung, in: JZ 2000, S. 737 ff., 738.

[44] Sammlung der Rechtssprechung der Rechtssprechung des Gerichtshofes 1963, a.a.O., S. 25.

[45] Di Fabio: „Eine europäische Charta...“, 2000, a.a.O., S. 738

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 131, Zeilen: 110-119
Original:
Seite(n): 307,612, Zeilen:

Fussnote 357, S. 131:

Vgl. nur A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, in: JZ 2001, S. 53 ff., 57; D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, in: JöR 49 (2001), S. 63 ff., 69 ff. Vgl. auch J. Drexl u. a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 2, S. 1561 ff.; M. Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997. Siehe auch P.M. Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 1992, S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, in: Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, in: AöR 120 (1995), S. 269 ff.

Fussnote 102, S. 307:

Zuletzt etwa A. Bleckmann, Das europäische Demokratieprinzip, JZ 2001, S. 53 (57); D. Tsatsos, Die Europäische Unionsgrundordnung im Schatten der Effektivitätsdiskussion, JöR 49 (2001), S. 63 (69 ff). [...] J. Drexl u.a. (Hrsg.), Europäische Demokratie, 1999; D. Thürer, Demokratie in Europa. Staatsrechtliche und europarechtliche Aspekte, FS Everling, 1995, S. 1561 ff.; M Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, 1997; [...]

Fussnote 32, S. 612:

Allgemein zur Frage der demokratischen Legitimation des Integrationsprozesses P.M Huber, Die Rolle des Demokratieprinzips im europäischen Integrationsprozess, Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 349 ff.; I. Pernice, Maastricht, Staat und Demokratie, Die Verwaltung 29 (1993), S. 449 ff.; [...] H.H. Rupp, Europäische Verfassung und Demokratische Legitimation, AöR 120 (1995), S. 269 ff.; [...]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Häberle 2006
Link
Häberle 2006
Anmerkung
G. bedient sich aus zwei Fussnoten zur demokratischen Legitimation, wobei er einige Quellen auslässt, ansonsten aber die Reihenfolge beibehält.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

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