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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 171, Zeilen: 01-16
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

[Jedoch ist bislang] nicht erkennbar, weshalb der EuGH das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen nicht teilen sollte. Je mehr Kompetenzen die Europäische Union erhält, desto wirkungsmächtiger sind die Fälle, die die europäischen Richter zu entscheiden haben. Es würde zu weit führe, zu postulieren, dass sich insbesondere deshalb der EuGH in der Vergangenheit als "Motor der Integration" betätigt hätte. (488) Allerdings ist in einer vergleichenden Betrachtung der Geschichte unterschiedlicher Bundesstaaten festzustellen, dass die Verfassungsgerichte kaum gegen Zentralisierungstendenzen vorzugehen tendierten und diese nicht selten durch ihre Rechtssprechung verstärkten.

Demzufolge und aufgrund der beklagten Chancenlosigkeit der nationalen Parlamente vor dem EuGH wurde bereits in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wiederholt die Forderung aufgestellt, die nationalen Parlamente über eine zweite Kammer des Europaparlaments oder direkt an der europäischen Gesetzgebung zu beteiligen. Auch wurde erwogen, dem EuGH zumindest ein "Subsidiariätsgericht" an die Seite zu stellen, das aus Vertretern der höchsten nationalen Gerichte bestünde und ausschließlich über Kompetenzstreitigkeiten zu entscheiden hätte.

Aber der Europäische Gerichtshof teilt das Zentralisierungsinteresse der anderen europäischen Institutionen. Je mehr Kompetenzen die EU erhält, desto wichtiger und interessanter sind die Fälle, die die europäischen Richter entscheiden können. Deshalb hat sich der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit als Motor der Integration betätigt. Aus dem gleichen Grund beobachten wir in der Geschichte der verschiedensten Bundesstaaten, dass die Verfassungsgerichte kaum gegen Zentralisierungstendenzen vorgehen und sie meist sogar durch ihre Rechtsprechung verstärken. (Das schweizerische Bundesgericht ist hier eine Ausnahme, da es zum Glück nicht für Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund zuständig ist.)

Weil die Parlamente der EU-Mitgliedstaaten beim Europäischen Gerichtshof keine Chance hätten, müssen sie über eine zweite Kammer des Europaparlaments oder direkt an der europäischen Gesetzgebung beteiligt werden. Oder man müsste zumindest dem Europäischen Gerichtshof ein Subsidiaritätsgericht an die Seite stellen, das aus Vertretern der höchsten nationalen Gerichte besteht und ausschliesslich über Kompetenzstreitigkeiten entscheidet.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Vaubel 2003
Link
Vaubel 2003
Anmerkung
Auf S. 171 oben Fortführung der Übernahme aus Vaubel (2003). Vaubels These zu "Motor der Integration" abgeschwächt - möglicherweise wegen des Inhalts der in Fussnote 488 angegebenen Literatur? Weiterhin Tempus und Modus geändert. Sprache teilweise komplizierter gemacht und verwässert (z.B. bei "tendierten") Teilweise Wertung gelöscht ("zum Glück"). Vereinzelt Anführungszeichen eingefügt. Fussnote 488 zählt nur Literatur zu "Motor der Integration" auf, eine inhaltliche Auseinandersetzung oder gar Durchdringung ist nicht zu erkennen. Der im Original in in Klammern stehende Satz zum schweizerischen Bundesgericht ist in Fussnote 489 gewandert. Für die Übernahme dieses Gedankens in die Fussnote ist keine Quelle angegeben. Fussnote 490: 1. Auch der Anfang der Fussnote 490 ist eine Übernahme von Vaubel Man kann hier nicht von Paraphrase sprechen. Es wurde lediglich "taube Ohren" durch "wenig Widerhall" ersetzt, d.h. klare Sprache durch eher akademisch angemessen Sprache ausgetauscht. 2. Danke an den anonymen 1. Kommentator zu dieser Seite (Nutzer mit IP 92.226.210.80) für den Hinweis darauf, dass (mindestens) der zweite Satz in der Fussnote 490 aus einer weiteren Quelle stammt, nämlich aus dem NZZ-Artikel "Die European Constitutional Group" vom 1. Juni 2003 (vermutlich ebenfalls von Vaubel, zumindest wird der Artikel auf das Suchwort Vaubel hin angezeigt). Auf der NZZ-Seite kann mit der Suchfunktion im Archiv gesucht werden. Dann ist der erste Satz "Die European Constitutional Group (ECG) ist im Juni 2002 in Berlin mehr oder weniger neu lanciert worden, ...", der in FN 490 übernommen wurde, frei angezeigt. link. Es ist zu vermuten, dass auch weiteres Material aus dieser Quelle in FN 490 eingegangen ist. Der Artikel in der NZZ enthält nur 173 Wörter. Folgende weitere Suchwörter (Stichproben) aus der FN 490 führen in der Archivsuche bei der NZZ ebenfalls auf diesen Artikel von Vaubel: - Vaubel Schatten-Konvent - Vaubel 18 Ökonomen Am selben Tage (1.6.2003) wurde in der NZZ zudem der Beitrag "Eine EU-Verfassung für Regierungen" veröffentlicht. (Der erste Verfassungsentwurf des EU-Konvents genügt vom Verfahren ... Welche prominenten Politiker vertreten im Konvent, der eine Verfassung für die Europäische Union (EU) ...) Dieser wird auf die Archiv-Suche nach den Suchwörtern "schlanker ecg" gefunden.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 171, Zeilen: 101-111
Original:
Seite(n): 478, Zeilen:

Fussnote 488, S. 171:

Siehe nur G.G. Saner, Der Europäische Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988. Zur bisherigen Rolle des EuGH J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983; O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam – Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, in: AöR 125 (2000), S. 386 ff.; P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 478 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht – rechtsvergleichende Aspekte, in: JZ 1998, S. 161 ff. vgl. auch den Sammelband von J. Schwarze (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verfassungsgerichtsbarkeit im Zeichen Europas, 1998; P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat. Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, in: Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; A. Wolf-Niedermaier, Der Europäische Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997.

Fussnote 692, S. 478:

Früh [...] J. Schwarze, Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz, 1983. S. auch O. Dörr/ U. Mager, Rechtswahrung und Rechtsschutz nach Amsterdam — Zu den neuen Zuständigkeiten des EuGH, AöR 125 (2000), S. 386 ff.; W. Graf Vitzthum, Gemeinschaftsgericht und Verfassungsgericht — rechtsvergleichende Aspekte, JZ 1998, S. 161 ff.; G.G. Saner, Der Europ. Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration, 1988; [...] — Zum EuGH: P. Pernthaler, Die Herrschaft der Richter im Recht ohne Staat, Ursprung und Legitimation der rechtsgestaltenden Funktionen des EuGH, Juristische Blätter 2000, S. 691 ff.; [...] A. Wolf-Niedermaier, Der Europ. Gerichtshof zwischen Recht und Politik, 1997;

Kategorie
ShakeAndPaste
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Häberle 2006
Link
Häberle 2006
Anmerkung
Hier wurden viele Quellen weglassen, eine hinzugefügt (Sammelband Schwarze 1998), und Saner von der Mitte an den Anfang gestellt. Ansonsten bleibt die Reihenfolge erhalten, und auch die Aufteilung nach Themen "früh" und "EuGH". Der Verweis auf Häberle ist locker in die Aufzählung integriert, ohne kenntlich zu machen, das daraus die anderen Nachweise stammen. Auch Syntax ist übernommen, z.B. "O. Dörr/ U. Mager" (Leerzeichen!).

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 171, Zeilen: 112-118
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

489 Eine Ausnahme bildet etwa das schweizerische Bundesgericht, da es nicht für die Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kantonen und dem Bund zuständig ist.

490 Solche Vorschläge, wie sie die "European Constitutional Group" (ECG) in einem Entwurf für eine europäische Verfassung im Sinne einer liberalen Ordnung 1993 vorgestellt hatte, stiessen jedoch bei der Mehrheit des Verfassungskonvents auf wenig Wiederhall.

Die ECG ist im Juni 2002 in Berlin mehr oder weniger neu lanciert worden, um das Vorhaben des EU-Verfassungskonvents kritisch zu begleiten;

Solche Vorschläge, wie sie die «European Constitutional Group» 1993 vorgestellt hat, stossen jedoch bei der Mehrheit des Verfassungskonvents auf taube Ohren. Denn sie würden nicht nur das europäische Demokratiedefizit abbauen, sondern auch die Macht der europäischen Institutionen wirksam begrenzen.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Vaubel 2003
Link
Vaubel 2003
Anmerkung
Siehe Anmerkungen zu Zeile 1-16

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)

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