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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 185, Zeilen: 1-21
Original:
Seite(n): 6-7, Zeilen: S 6. Z. 16 - S. 7 Z. 1

[... Sprach]verwirrung zwar formell fertig gestellt erscheint, aber faktisch nie diesen Status erreichen wird? Redeten letztlich alle vom Gleichen, meinten jedoch Grundver- schiedenes? Es wird stets Stimmen geben, denen das Verabschiedete entweder des Guten zuviel oder zu wenig ist. Unausgesprochen oder lediglich schüchtern erwähnt blieb bislang der Umstand, dass das Produkt gerade nicht für die Ewigkeit gemacht und revidierbar ist, sondern prinzipiell gegen, vielleicht für die Zukunft offensteht. Die unterschiedlichen Vorstellungen können, vereinfachend und zusammenfas- send, drei Ausgangsverständnissen (522) zugeordnet werden. Zum einen das (natio- nal) staatszentrierte Verfassungsverständnis, das der Europäischen Gemeinschaft grundsätzlich die Verfassungsfähigkeit abspricht. Daneben ein lediglich formales Verfassungsverständnis, das mit einem einheitlichen, kohärenten und einprägsa- men Dokument zufrieden ist. Zum dritten ein funktionelles Verfassungsverständnis (als insgesamt problemadäquatestes), das sich nicht in der Frage verliert, ob mit der Organisation der Dinge zugleich eine wie immer geartete Staatlichkeit entstehe oder diese voraussetze. Es ergänzt vielmehr in einem Mehrebenen-Modell die nationalen Verfassungen um eine supranationale „Hausordnung“ – unabhängig von den Ansichten um die Beschaffenheit des „Hauses Europa“. Welche Be- zeichnung man dem Papier schließlich gibt, ist dann von sekundärer Bedeutung. Das Mischwort „Verfassungsvertrag“ dürfte auch unter diesem Blickwinkel die angemessene Konsenslösung sein.

[... der wegen seiner überrissenen Dimension und der] Sprachverwirrung nie fertiggestellt werden wird? Gewiss könnte man sagen, dass alle vom Gleichen redeten, aber et- was anderes meinten. [...] Es wird stets Stimmen geben, denen das Zustandegekommene entweder des Guten zuviel oder zu wenig ist. Wichtig wäre, dass das Produkt gerade nicht für die Ewigkeit gemacht und revidierbar ist, dass heisst gegen die Zukunft offen. Die unterschiedlichen Vorstellungen können, vereinfachend, drei Grund- verständnissen zugeordnet werden. Da gibt es das (national) staats- zentrierte Verfassungsverständnis, das der Europäischen Gemein- schaft grundsätzlich die Verfassungsfähigkeit abspricht. Daneben gibt es ein bloss formales Verfassungsverständnis, das mit einem einheit- lichen, kohärenten und einprägsamen Dokument zufrieden ist. Ein drit- tes ist das funktionelle Verfassungsverständnis; es könnte das problemadäquateste sein und verliert sich nicht in der Frage, ob mit der Organisation der Dinge zugleich eine wie immer geartete Staatlichkeit entstehe oder diese voraussetze. Es ergänzt vielmehr in einem Mehrebenen-Modell die nationalen Verfassungen um eine su- pranationale „Hausordnung“: Es definiert Organe, legt Entscheid- verfahren , Handlungsbefugnisse und Kontrollmechanismen fest. Wel- chen Namen man dem Papier dann gibt, ist von sekundärer Bedeu- tung. Das Mischwort „Verfassungsvertrag“ könnte die angemessene Konsenslösung sein.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Kreis 2003
Link
Kreis 2003
Anmerkung
Fußnote 522 verweist nicht auf das Original.

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)

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