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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 217, Zeilen: 1-7
Original:
Seite(n): 5, Zeilen: 23-28

Viele Europäer haben die Eigentümlichkeiten des amerikanischen Herrschaftssystems missverstanden, da sie ihm, von vordergründigen Parallelen der Regierungsweisen diesseits und jenseits des Atlantiks getäuscht, mit Vorstellungen und Begriffen begegneten, die ihren eigenen Verfassungsordnungen entstammten. Die Strukturprinzipien der parlamentarischen Regierungssysteme europäisch-deutscher Prägung unterscheiden sich allerdings erheblich von jenen der amerikanischen Präsidialdemokratie.

Die Europäer und speziell die Deutschen haben Eigentümlichkeiten des amerikanischen Herrschaftssystems oft genug mißverstanden, weil sie ihm, von vordergründigen Parallelen der Regierungsweisen diesseits und jenseits des Atlantiks getäuscht, mit Vorstellungen und Begriffen begegneten, die ihren eigenen Verfassungsordnungen entstammten. Dabei unterscheiden sich die Strukturprinzipien der parlamentarischen Regierungssysteme europäisch-deutscher Prägung erheblich von denen der amerikanischen Präsidialdemokratie.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Wasser 1997b
Link
Wasser 1997b
Anmerkung
Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 217, Zeilen: 8-14
Original:
Seite(n): 5-6, Zeilen: [5]36-[6]1

Unabhängig davon, dass in diesen politischen Systemen Parlamente an den staatlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben, trennt sie doch vieles [604]: im Rahmen der polity, der Institutionen, Strukturen und konstitutiven Normen ebenso wie im Bereich der politics, wie im anglo-amerikanischen Rechts- und Kulturkreis die politischen Prozesse umschrieben werden. Diese Unterschiede schlagen sich notwendigerweise auch in der Sphäre der policy, bei der Planung und Durchführung konkreter politischer Gestaltungsaufgaben, nieder.

Abgesehen davon, daß in diesen politischen Systemen Parlamente an den staatlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen teilhaben, trennt sie vieles: im Rahmen der polity, der Institutionen, Strukturen und konstitutiven Normen ebenso wie im Bereich der politics, wie die Angelsachsen die politischen Prozesse umschreiben. Diese Unterschiede schlagen sich notwendigerweise auch in der Sphäre der policy, bei der Planung und Durchführung konkreter politischer Gestaltungsaufgaben, nieder.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Wasser 1997b
Link
Wasser 1997b
Anmerkung
Dokumentiert in: Andreas Fischer Lescano, Kritische Justiz 1/2011, 112-119, Nomos Verlag, Februar 2011.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 217, Zeilen: 15-19
Original:
Seite(n): 20, Zeilen:

Allerdings: Lousiana übernahm kurz nach seiner Aufnahme in die Union Gesetzbücher nach französischem Vorbild, u. a. den Code Civil aus dem Jahre 1808. Erfolglos blieb dagegen ein Versuch deutschstämmiger Siedler 1794/95 in Pennsylvania und Virginia, die Gesetze der Union auch in deutscher Sprache zu veröffentlichen. [605]

Lousiana nahm kurz nach seiner Aufnahme in die Union Gesetzbücher nach franz. Vorbild an (Code Civil von 1808). Dagegen blieb der Vorstoß deutschstämmiger Siedler in Pennsylvania und Virginia, die Gesetze der USA auch in dt. Sprache zu publizieren, eine Episode.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Blumenwitz 1998
Link
Blumenwitz 1998
Anmerkung
Quelle wird in der Fußnote 605 genannt mit: "Vgl. hierzu D. Blumenwitz, Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 6. Aufl. München 1998, S. 20 Fn. 32"
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 217, Zeilen: 105-107
Original:
Seite(n): 5, Zeilen: 31-33

Bei der Definition des parlamentarischen Regierungssystems kommt es nicht in erster Linie darauf an, dass in dieser Herrschaftsordnung ein Parlament existiert, das verfassungsmäßig festgelegte Befugnisse bei der politischen Willensbildung hat.

Bei der Definition des parlamentarischen Regierungssystems kommt es nicht in erster Linie darauf an, daß in dieser Herrschaftsordnung ein Parlament existiert, das verfassungsmäßig festgelegte Befugnisse bei der politischen Willensbildung hat.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Wasser 1997b
Link
Wasser 1997b
Anmerkung
Nur auf neue Rechtschreibung angepasst.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 217, Zeilen: 107-110
Original:
Seite(n): 5, Zeilen: 33-35

Andernfalls würde Verschiedenes zu einer künstlichen Einheit zusammengefügt – die Präsidialdemokratie der USA ebenso wie das Direktorialsystem der Schweiz oder die parlamentarischen Regierungsformen westeuropäischer Staaten.

Begnügten wir uns damit, würden wir Verschiedenes zu einer künstlichen Einheit zusammenfügen - die Präsidialdemokratie der USA ebenso wie das Direktorialsystem der Schweiz oder die parlamentarischen Regierungsformen der westeuropäischen Staaten.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Wasser 1997b
Link
Wasser 1997b
Anmerkung

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 217, Zeilen: 112-114
Original:
Seite(n): 20, Zeilen: 112-115

[...] mit Verweis auf American State Papers, Miscellaneous, Washington D.C. 1834, I, S. 114, 222. Nachdem sich zwei Kongressausschüsse für den Antrag ausgesprochen hatten, wurde er im Plenum mit 42 zu 41 Stimmen abgelehnt.

[...]; nachdem sich 1794/1795 zwei Kongreßausschüsse für die Petition ausgesprochen hatten, wurde der Antrag im Plenum mit 42:41 abgelehnt (vgl. American State Papers, Miscellaneous, Washington D.C. 1834, I, S. 114, 222), [...]

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Blumenwitz 1998
Link
Blumenwitz 1998
Anmerkung
Quelle wird in der Fußnote 605 genannt mit: "Vgl. hierzu D. Blumenwitz, Einführung in das anglo-amerikanische Recht, 6. Aufl. München 1998, S. 20 Fn. 32"
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