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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 252, Zeilen: 01-21
Original:
Seite(n): 9, Zeilen:

Dieses Ergebnis entspricht dem dynamischen Charakter des Unionsrechts. Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen. Ihre Ausgestaltung wird durch die vertragsändernde und vertragsergänzende Verfassungsentwicklung im Zuge der Vertragsrevisionen sowie durch die verfassungsimmanenten Formen einer gestaltenden Fortbildung fortlaufend verändert. Die Entwicklung zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung wird begleitet von dem erkennbar zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten. Gleichzeitig sind die Regierungen und die nationalen Interessenverbände bestrebt, die europäische Rechtsetzung intergouvernemental, also auf unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auszurichten. Trotz der durch zunehmende Kompetenzübertragung auf die Union herbeigeführten zentripetalen Entwicklung bleiben die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf europäischer Ebene die zentralen Akteure. Angesichts kooperativer Steuerungsmechanismen haben ihre Regierungen verstärkt Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung öffentlicher Aufgaben zurückgewonnen. Unvereinbar mit dem derzeitigen Integrationsverlauf erscheint deshalb eine Sichtweise, nach der die Mitgliedstaaten im Zuge der weiteren Integration künftig in einer neuen „staatlichen Einheit" aufgehen oder von ihr überlagert werden. Das kooperative europäische Regelungssystem hebt den Nationalstaat nicht auf, sondern stärkt ihn letztlich.

Dieses Ergebnis entspricht dem dynamischen Charakter des Unionsrechts. Noch stärker als die nationalen Verfassungen sind die Verfahrensregeln der Europäischen Union ständigem Wandel unterworfen. Ihre Ausgestaltung wird durch die vertragsändernde und vertragsergänzende Verfassungsentwicklung im Zuge der Vertragsrevisionen sowie durch die verfassungsimmanenten Formen einer gestaltenden Fortbildung fortlaufend verändert. Die Entwicklung zu einer Gewaltenteilung nationalstaatlicher Prägung wird begleitet von dem erkennbar zunehmenden politischen Druck seitens der Mitgliedstaaten, die europäischen Rechtsetzungsverfahren in Analogie zu den vertrauten Paradigmata nationaler Normgebungsverfahren auszugestalten. Gleichzeitig sind die Regierungen und die nationalen Interessenverbände bestrebt, die europäische Rechtsetzung intergouvernemental, also auf unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, auszurichten.

10. Trotz der durch zunehmende Kompetenzübertragung auf die Union herbeigeführten zentripetalen Entwicklung bleiben die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf europäischer Ebene die zentralen Akteure. Angesichts kooperativer Steuerungsmechanismen haben ihre Regierungen verstärkt Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung öffentlicher Aufgaben zurückgewonnen. Unvereinbar mit dem derzeitigen Integrationsverlauf erscheint deshalb eine Sichtweise, nach der die Mitgliedstaaten im Zuge der weiteren Integration künftig in einer neuen staatlichen Einheit aufgehen oder von ihr überlagert werden. Das kooperative europäische Regelungssystem hebt den Nationalstaat nicht auf, sondern stärkt ihn.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schütz 2000
Link
Schütz 2000
Anmerkung
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 252, Zeilen: 22-29
Original:
Seite(n): 36-37, Zeilen: 41-41;01-05

Mit zunehmender (und eigentlich wünschenswerter) Vertiefungsdebatte der Union wurde es schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache waren die in vergleichbarem Maße wachsenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestierten sich auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht bis heute deshalb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen. [732]

Gleichwohl wird es mit zunehmender Vertiefung der Union schwieriger, die noch bestehenden Defizite in der Verwirklichung der funktionalen Grundsätze zu überwinden. Ursache sind die in gleichem Maße zunehmenden Befürchtungen, die Mitgliedstaaten könnten dabei zuviel von ihrer Souveränität und Identität einbüßen. Solche Befürchtungen manifestieren sich zunehmend auch in den Exekutiven der Mitgliedstaaten. Abhilfe verspricht deshalb wohl nur eine breite öffentliche Debatte unter Einbeziehung der Parlamente und aller gesellschaftlichen Gruppierungen.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Dix 2001
Link
Dix 2001
Anmerkung
Fußnote 732 verweist auf Originalquelle: "So W. Dix, Grundrechtecharta und Konvent – auf neuen Wegen zur Reform der EU?, in: Integration 1/2001, S. 34 ff. "
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 252, Zeilen: 31-32
Original:
Seite(n): 37, Zeilen: 09-10

Fraglich war freilich, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt.

Fraglich ist, ob das Verfahren der Vertragsänderung für eine solche öffentliche Debatte Raum lässt.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Dix 2001
Link
Dix 2001
Anmerkung
ja freilich
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 252, Zeilen: 33-35
Original:
Seite(n): 2, Zeilen: 2-4

Die Abänderbarkeit der derzeitigen europäischen Verträge, die den Kern des europäischen Primärrechts ausmachen [733], durch explizite Vertragsänderung ist in Art. 48 EUV geregelt. Danach kann die Regierung jedes Mitgliedstaates oder [die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.]

Die Abänderbarkeit der derzeitigen europäischen Verträge, die den Kern des europäischen Primärrechts ausmachen[1], durch explizite Vertragsänderung ist in Art. 48 EU-Vertrag geregelt. Danach kann die Regierung jedes Mitgliedstaates oder [die Kommission dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.]

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003
Link
Görlitz 2003
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut) Fn 734 verweist auf Wissenschaftlichen Dienst; keine Kennzeichnung als wörtliches Zitat vorhanden

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 252, Zeilen: 103-104
Original:
Seite(n): 2, Zeilen: 101

[733] Nicht weiter thematisiert wird im Folgenden die Kategorie des ungeschriebenen Primärrechts.

[1] Nicht weiter thematisiert wird im Folgenden die Kategorie des ungeschriebenen Primärrechts.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Görlitz 2003
Link
Görlitz 2003
Anmerkung

Fragmentsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)

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