von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 270, Zeilen: 101-110 |
Original: Seite(n): 37, Zeilen: 06-15;21-25 |
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renaustausches aus. Heute umfaßt er alles, was mit zwischenstaatlichem Handel auch im entferntesten in Verbindung steht. Aus der in Artikel I § 8 par. 3 der Bundesverfassung vorgesehenen eigentlichen Zuständigkeit zur Kreditaufnahme („borrowing money“) leitete der Kongress die Regelung des gesamten Geld-, Bank-, und Börsenwesens ab. Eine Rechtsfigur, die später auch in den Europäischen Gemeinschaften eine gewichtige Rolle spielen sollte, nahm in den Vereinigten Staaten mittels der unterstellten Vollmachten des Kongresses ihren Anfang: die „implied powers“. Aber auch dem Präsidenten bzw. den zuständigen Departments kommt in der Verfassunggebung durch Zuhilfenahme der „implied powers“-Regel oder durch die selbständige Auslegung von Verfassungsbestimmungen im Rahmen der Amtsgeschäfte ein erhebliches Gewicht zu. |
Warenaustausches ausdehnen, so daß er heute alles umfaßt, was mit dem zwischenstaatlichen Handel auch nur mittelbar in Verbindung steht, einschließlich der gesamten Industrie- und Agrarproduktion [1]. Aus der ursprünglichen Zuständigkeit zur Kreditaufnahme - "borrowing money" - (Artikel I, Sektion 8, Klausel 2) leitete der Kongreß die Regelung des gesamten Geld- Bank- und Börsenwesens ab. Wo die Verfassung, die natürlich nicht allwissend sein konnte, keine unmittelbaren Zuständigkeiten der Bundesgewalt begründete, nahm sie der Kongreß mit Hilfe der implied powers, der unterstellten oder „mitinbegriffenen“ Vollmachten, in Anspruch [2]. [...] In gleicher Weise tragen der Präsident und die ihm unterstellten Ministerien - departments - zu Verfassungsfortbildung bei, indem sie bei ihrer tagtäglichen Geschäftsführung sich entweder auf ihre Auslegung einer Verfassungsbestimmung stützen oder gleichfalls die implied powers in Anspruch nehmen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 270, Zeilen: 119-123 |
Original: Seite(n): 246, Zeilen: |
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Fußnote 781, S. 270: Zur Interpretation und insbeondere Verfassungsinterpretation (insb. durch den EuGH) im europäischen Kontext (P. Häberle, Europäische Verfassungslehre, 4. Aufl. 2006, S. 268 ff. spricht von einer „offenen Gesellschaft der Verfassungsinterpreten in Europa“): C. Buck, Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1998; J. Ukrow, Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995; J. Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997; W. Dänzer-Vanotti, Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtsetzung, in: O. Due u. a. (Hrsg.), Festschrift für U. Everling, 1995, Band 1, S. 205 ff. |
Fußnote 163, S. 246: Aus der Lit. hier nur [...] Allgemein: J. Anweiler, Die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, 1997; J. Ukrow, Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH, 1995; C. Buck, Über die Auslegungsmethoden des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, 1998; [...] W. Dänzer-Vanotti, Der Europäische Gerichtshof zwischen Rechtsprechung und Rechtssetzung, FS Everling, 1995, S. 205 ff. |
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