von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 286, Zeilen: 1-12 |
Original: Seite(n): 1, Zeilen: |
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[Das Spannungsfeld] zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar ruft man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen in Erinnerung (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate. [Fn 829] Gerade hinsichtlich des dritten Punktes droht wenigstens bei ausufernder Inanspruchnahme der Prüfungskompetenzen die Ersetzung der legislativen Prioritäten durch eine Herrschaft der Richter. Will man gleichzeitig die Kompetenzen des demokratischen politischen Prozesses sichern und stärken und insgesamt in diesem Bereich mehr Qualität fordern, so ist die Debatte über die Beschneidung verfassungsgerichtlicher Prüfungskompetenzen letztlich unvermeidlich. |
Die Spannung zum Prinzip demokratischer Selbstbestimmung ist aber unübersehbar, wenn man sich drei Stufen verfassungsgerichtlicher Kompetenzen vor Augen hält: (1) die Sicherung verfassungstextlich spezifizierter Grundrechte gegen legislative Eingriffe, (2) die Sicherung, vielleicht sogar Optimierung der Fairneß des demokratischen Prozesses, und (3) die inhaltliche Kontrolle aller Ergebnisse des politischen Prozesses über die Berufung auch auf allgemeine Freiheits- und Gleichheitspostulate. Im letztgenannten Bereich droht, zumindest bei extensiver Inanspruchnahme der Prüfungskompetenzen, die Ersetzung der legislativen Prioritäten durch eine Herrschaft der Richter. Will man, wie das die einflußreiche, wenngleich nicht herrschende Schule des "representation reinforcing" vorschlägt, die Kompetenzen des demokratischen politischen Prozesses sichern und stärken und dort mehr Qualität fordern, so wird man nicht umhin können, verfassungsgerichtliche Prüfungskompetenzen im Bereich (3) zu beschneiden. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 286, Zeilen: 13-19 |
Original: Seite(n): 216, Zeilen: 29-35 |
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Allgemein und freilich simplifiziert beruht der Legitimitätsanspruch der Gerichte auf ihrer Fähigkeit, Kontroversen solchermaßen in rechtliche Argumente zu übersetzen, dass sie entscheidbar sind, ohne dem Verlierer noch eine Chance der Unterstützung für die Fortsetzung des Streits zu geben. [830] Lässt ein Urteil mehrere Varianten der Auslegung zu, gerät das Gericht konsequenterweise selbst in den Streit. Nicht nur in den Vereinigten Staaten lösen Entscheidungen zunehmend symbolische Kreuzzüge aus, anstatt politische Diskussionen beizulegen. |
Allgemein beruht der Legitimitätsanspruch der Gerichte auf ihrer Fähigkeit, Kontroversen solchermaßen in rechtliche Argumente zu übersetzen, daß sie entscheidbar sind, ohne dem Verlierer noch eine Chance der Unterstützung für die Fortsetzung des Streits zu geben. [13] Läßt ein Urteil mehrere Varianten der Auslegung zu, gerät das Gericht selbst in den Streit. Dies ist dem BVerfG immer wieder passiert. Zunehmend lösen Entscheidungen symbolische Kreuzzüge aus, anstatt politische Diskussionen beizulegen. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 286, Zeilen: 19-27 |
Original: Seite(n): 217, Zeilen: 04-11 |
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Diese Tendenz des Gerichts, seine Rechtsprechung bis in politische Maßnahmen hineinreichen zu lassen, und zudem die Verfassung als fortwährende Weiterentwicklung immer neu zu interpretieren, bringt sie selbst in die politische Diskussion. Sie gefährdet damit zwei Erfolgskriterien, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Verfassungsgerichts entscheiden : zum einen, inwieweit den Entscheidungen Folge geleistet wird, sondern auch inwieweit diese andere Entscheidungsarenen determinieren. Daran gemessen erreichen manche Verfassungsgerichte bereits die Grenzen der Akzeptanzbereitschaft innerhalb der jeweiligen Rechtskultur. |
Diese Tendenz des Gerichts, seine Rechtsprechung bis in politische Maßnahmen hineinreichen zu lassen, und zudem die Verfassung als fortwährende Weiterentwicklung immer neu zu interpretieren, bringt es selbst in die politische Diskussion. Es gefährdet damit zwei Erfolgskriterien, die über Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Verfassungsgerichts entscheiden: nicht nur, wie weit seinen Entscheidungen Folge geleistet wird, sondern auch wie weit diese andere Entscheidungsarenen determinieren. Daran gemessen geht das BVerfG an die Grenzen der Akzeptanzbereitschaft selbst in der deutsch-legalistischen Rechtskultur. |
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 286, Zeilen: 101-103 |
Original: Seite(n): 28, Zeilen: 84-88 |
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[Dennoch sind es nur wenige Stimmen in der Literatur, die eine Anwendung der Doktrin für möglich halten, ja] sogar dessen Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht schon als vorhanden ansehen (so R. Dolzer, Verfassungskonkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht und durch politische Verfassungsorgane, 1982, S. 29 ff. am Bsp. von EuGRZ 1983, 57 (70)). |
Dennoch sind es nur wenige Stimmen in der Literatur, die eine Anwendung der Doktrin für möglich halten, ja sogar dessen Anwendung durch das Bundesverfassungsgericht schon als vorhanden ansehen.[Fn 45] [Fn 45] Dolzer, Verfassungskonkretisierung durch das Bundesverfassungsgericht und durch politische Verfassungsorgane, Heidelberg 1982, S. 29 ff. am Bsp. von EuGRZ 1983, 57 (70). |
Fragmentsichter: Kahrl (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 286, Zeilen: 106 |
Original: Seite(n): 216, Zeilen: 102 |
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[830] Vgl. auch N. Luhmann, Legitimation durch Verfahren, 1969. |
[38] Niklas Luhmann: Legitimation durch Verfahren. Neuwied und Darmstadt 1969. |
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