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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 295, Zeilen: 01-09
Original:
Seite(n): 21, Zeilen: 22–31

Als weiterer Aspekt ist die grundsätzliche Anpassungsfähigkeit von Verfassungsgerichten hervorzuheben, womit die Möglichkeit von Institutionen gemeint ist, sich an Veränderungen ihres Kontextes, Adressatenkreises und institutionellen Umfeldes anzupassen und diesen (aktiv oder lediglich durch vorbildhaftes Wirken) zu beeinflussen. Ein vergleichender Blick zeigt allerdings, dass die Verfassungsgerichte im Umgang mit den Kompetenzkatalogen der jeweiligen Verfassungen einen eher restriktiven, gelegentlich dem Bild der Stagnation nicht fernen Kurs verfolgen, der im deutschsprachigen Raum in der sog. „Versteinerungstheorie“ gipfelt.

Adaptability – die Fähigkeit von Institutionen, sich an Veränderungen ihres Kontextes anzupassen und diesen zu beeinflussen. Hier müßte spezielles Augenmerk darauf gelenkt werden, inwieweit die bundesstaatsrechtliche Dogmatik durch die Judikatur der Verfassungsgerichte den Erfordernissen des staatlichen Wandels und der damit einhergehenden Veränderung von Kompetezallokationen angepaßt wird und dies durch die finale Entscheidungsautorität der Gerichte wiederum auf den politischen Prozess durchschlägt. Hier zeigt der vergleichende Blick, daß die Verfassungsgerichte im Umgang mit den Kompetenzkatalogen der jeweiligen Verfassungen einen eher restriktiven Kurs bevorzugen, der beim VfGH in der sog. „Versteinerungstheorie“ gipfelt.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Lhotta 2001
Link
Lhotta 2001
Anmerkung
http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 295, Zeilen: 10-19
Original:
Seite(n): 21,22, Zeilen: 50–51, 01-7

Auch die Selbstorganisation als die Fähigkeit einer Institution, interne Strukturen herauszubilden, um ihre Ziele zu verwirklichen und mit ihrer Umwelt umzugehen, gehört in den Reigen typischer, zumindest wünschenswerter Merkmale der Verfassungsgerichtsbarkeit. Hier ist auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Verfassungsgerichte zu achten sowie auf die Art und Weise, wie das Selbstverständnis der Gerichte in eine eher streitentscheidende (richtende) oder streitvermittelnde (integrierende) Tätigkeit und/ oder aktivistische bzw. zurückhaltende Spruchpraxis umgesetzt wird. [Fn 856] Daneben ist die Fähigkeit der Institution hervorzuheben, ihr eigenes Arbeitsaufkommen selbst zu steuern und Prozeduren zu entwickeln sowie Aufgaben schnell und effizient zu lösen.[Fn 857]

Complexity – die Fähigkeit einer Institution, interne Strukturen herauszubilden, um ihre Ziele zu verwirklichen und mit ihrer Umwelt umzugehen. Hier ist auf die Selbstorganisationsfähigkeit der Verfassungsgerichte zu achten sowie auf die Art und Weise, wie das Selbstverständnis der Gerichte in eine eher streitentscheidende (richtende) oder streitvermittelnde (integrierende) Tätigkeit und/oder aktivistische bzw. zurückhaltende Spruchpraxis umgesetzt wird. Dies hängt eng zusammen mit der

Coherence – der Fähigkeit der Institution, ihr eigenes Arbeitsaufkommen selbst zu steuern und Prozeduren zu entwickeln, Aufgaben schnell und effizient zu lösen.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Lhotta_2001
Link
Lhotta_2001
Anmerkung
http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296. Fn 856 So auch R. Lhotta (2001), obwohl hier fast alles von ihm abgeschrieben ist.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 295, Zeilen: 20-26
Original:
Seite(n): 22, Zeilen: 12–17

Unter den Begriff der verfassungsgerichtlichen Kongruenz soll der Grad gefasst werden, in dem intrainstitutionelle Beziehungen die sozialen Beziehungen abbilden, die sie zu regeln beanspruchen. Hier wird man zweierlei zu berücksichtigen haben: Zum einen richtersoziologische Aspekte, die sich darauf beziehen, inwieweit sich die parteipolitische sowie bikamerale Mitbestimmung bei der Richterwahl signifikant auf die Spruchpraxis der Verfassungsgerichte auswirken. Allem Anschein nach ist dies (soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen) weder in [den USA noch in den mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit ausgestatteten europäischen Staaten erschöpfend nachweisbar.]

Congruence – der Grad, in dem intrainstitutionelle Beziehungen die sozialen Beziehungen abbilden, die sie zu regeln beanspruchen. Hier wird man zweierlei zu berücksichtigen haben: Zum einen richtersoziologische Aspekte, die sich darauf beziehen, inwieweit sich die parteipolitische sowie bikamerale Mitbestimmung bei der Richterwahl signifikant auf die Spruchpraxis der Verfassungsgerichte auswirken. Allem Anschein nach ist dies – soweit hierzu überhaupt Daten vorliegen - in allen drei Bundesstaaten so gut wie nicht nachweisbar.

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Lhotta 2001
Link
Lhotta 2001
Anmerkung
http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/Forum:InBox-S._294-296.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 295, Zeilen: 101-113
Original:
Seite(n): 12, Zeilen: 14-21

[In] jüngster Zeit indessen wird die Kritik anläßlich einiger Entscheidungen des Gerichts oder seiner Kammern grundsätzlicher. E. W. Böckenförde etwa hat die Gefahr des Übergangs zum "verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat" bzw. "Verfassungs-Areopag" beschworen (siehe ders., Grundrechte als Grundsatznormen, in: Der Staat 29 (1990), S. 1 ff., 25), B. Großfeld von "Götterdämmerung" geschrieben (ders., Götterdämmerung? Zur Stellung des Bundesverfassungsgerichts, in: NJW 1995. S. 1719 ff.) andere haben den Autoritätsverlust des Gerichts beklagt. [...] Frühere Kritiken sprachen vom "government of judges", von "richterlicher Zensur", von "richterlichem Veto" oder ähnlichen Charakterisierungen (siehe m. w. N. die Zusammenstellung bei K. Stern, Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik. 1980. S. 17).

[...] aber in jüngster Zeit wird die Kritik wieder pointierter und grundsätzlicher Natur. Bundesverfassungsrichter E. W. Böckenförde etwa hat die Gefahr des Übergangs zum "verfassungsgerichtlichen Jurisdiktionsstaat", "Verfassungs-Areopag" oder "autoritativen Praeceptor“ beschworen, [25: Der Staat 29 (1990), S. 1 (25) und BVerfGE 93, 121 (152) - Sondervotum] I. v. Münch hat Autoritätsschwund festgestellt [26: NJW 1993, 1673 (1675)] und B. Großfeld gar von „Götterdämmerung" gesprochen. [27: NJW 1995, 1719 ff. Vgl. Auch V. Krey: Das Gericht "laufe aus dem Ruder" (JR 1995, 221 (228).] Frühere Kritiker sprachen vom „government of judges“, von „richterlicher Zensur“, von „richterlichem Veto“ oder ähnlichen Charakterisierungen. [28: Vgl. K. Stern, Verfassungsgerichtsbarkeit zwischen Recht und Politik, S. 17.]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stern 1997
Link
Stern 1997
Anmerkung
Fortsetzung der Dissertations-Fußnote und der Fundstelle aus Fragment 294 122-125.
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 295, Zeilen: 115-117
Original:
Seite(n): 22, Zeilen: 6-9

Hier geht es primär um Variablen wie die Zahl der Richter, der Senate, der Assistenten, der Vorselektionsverfahren für Annahme/Ablehnung sowie Geschäftsordnungen, mit denen die Verfassungsgerichte institutionell auf die anfallenden Aufgaben reagieren.

Hier geht es primär um Variablen wie die Zahl der Richter, der Senate, der Assistenten, der Vorselektionsverfahren für Annahme/Ablehnung sowie Geschäftsordnungen, mit denen die Verfassungsgerichte institutionell auf die anfallenden Aufgaben reagieren.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Lhotta_2001
Link
Lhotta_2001
Anmerkung

Fragmentsichter: KayH (Sichtungsergebnis: Neutral)

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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schuju, Zeitstempel: 20110401224527