GuttenPlag Wiki
Registrieren
Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
F · S · K

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

Diese Seite enthält ein Plagiat, das bereits auf einer vorherigen Seite beginnt. Bitte lesen Sie dieses auf Seite 309 nach.

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 310, Zeilen: 1-15
Original:
Seite(n): 14f., Zeilen: [14]17-23, [15]1-6

[Nahezu zeitgleich legte die britische Regierung ihr Memorandum zur sogenannten „korrigierenden Kodifikation“ europäischen] Rechts vor. Das Vereinigte Königreich strebte an, Urteile des EuGH durch die heimische Gesetzgebung zu korrigieren, wenn sie zu weitreichend erschienen. [897]

Der EuGH zog das Misstrauen der Mitgliedstaaten vor allem deswegen auf sich , weil er nicht als Hüter der nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung konstruierten Kompetenzordnung der Gemeinschaft erschien, nicht als „neutraler Richter“, sondern als das „Integrationsorgan der Europäischen Union“. [898] Die Zusicherung des Gerichtshofs, er sei sein eigener Wächter [899], fand in der Rechtsprechung keine Bestätigung. Selbst J.H.H. Weiler, beileibe kein Kritiker der europäischen Integration [...], merkte kritisch an: „Der Gerichtshof nimmt seine Rolle als Schutzmann in Europa nicht wahr. Er sagt nicht nein zur Union, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet.“ [900]

Nicht zuletzt durch diese Kritik in seiner Selbstgewissheit erschüttert, urteilte der EuGH am 5. Oktober 2000 erstmals, dass die Gemeinschaft jenseits ihrer Ermächtigung agiert habe. [901]

Nahezu zeitgleich legte die britische Regierung ihr Memorandum zur sogenannten „korrigierenden Kodifikation“ europäischen Rechts vor. Das Vereinigte Königreich strebte an, Urteile des EuGH durch die heimische Gesetzgebung zu korrigieren, wenn sie zu weitreichend erschienen. [84]

Der EuGH zog das Misstrauen der Mitgliedstaaten vor allem deswegen auf sich [85], weil er nicht als Hüter der nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung konstruierten Kompetenzordnung der Gemeinschaft erschien, nicht als „neutraler Richter“, sondern als das „Integrationsorgan der Europäischen Union“. [86] Die Zusicherung des Gerichtshofs, er sei sein eigener Wächter [87], fand in der Rechtsprechung keine Bestätigung. Selbst Joseph Weiler, sicher kein Kritiker der europäischen Integration, merkte kritisch an: „Der Gerichtshof nimmt seine Rolle als Schutzmann in Europa nicht wahr. Er sagt nicht nein zur Union, wenn sie ihre Kompetenzen überschreitet.“ [88]

Nicht zuletzt durch diese Kritik in seiner Selbstgewissheit erschüttert [89] urteilte der EuGH am 5. Oktober 2000 erstmals, dass die Gemeinschaft jenseits ihrer Ermächtigung agiert habe. [90]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 310, Zeilen: 101-105
Original:
Seite(n): 14, Zeilen: 113-116

[897] Memorandum des Vereinigten Königreichs über den Europäischen Gerichtshof vom 23. Juli 1996, CONF 3883/96, Anlage. Vgl. auch W. Hummer / W. Obwexer, Vom „Gesetzesstaat zum Richterstaat“ und wieder retour? Reflexionen über das britische Memorandum über der EuGH vom 23. 7. 1996 zur Frage der „korrigierenden Kodifikation“ von Richterrecht des EuGH, in: EZW (1997) 10, S. 295 ff., 301 ff.

[84] [...] Memorandum des Vereinigten Königreichs über den Europäischen Gerichtshof vom 23. Juli 1996, CONF 3883/96, Anlage. Vgl. Hummer/Obwexer, Vom ‚Gesetzesstaat zum Richterstaat‘, 1997, S. 301 - 304.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung
Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an der gleichen Stelle.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 310, Zeilen: 106-114
Original:
Seite(n): 15, Zeilen: 101-116

[898] So etwa W. Schäuble, damal. Vorsitzender der CDU / CSU-Bundestagsfraktion, am 3. Dezember 1999 in der Bundestagsdebatte zur Regierungserklärung zum EU-Gipfel in Helsinki (vgl. das Amtl. Protokoll des Tages).

[899] Dazu etwa die Editorial Comments. Quis Custodiet the European Court of Justice?, in: Common Market Law Review 30 (1993), S. 899 ff.

[900] Interview in DIE ZEIT vom 22. Oktober 1998, „In der Unterwelt der Ausschüsse“, S. 9.

[901] Vgl. Rs. C-378/98 Deutschland v. Europäisches Parlament (2000). Urteil vom 5. Oktober 2000 über die RL 98/43/EG (sog. Tabakwerbeverbot). [...]

[86] Wolfgang Schäuble, Vorsitzender der CDU / CSU-Bundestagsfraktion, am 3. Dezember 1999 in der Debatte zur Regierungserklärung zum EU-Gipfel in Helsinki. [...]

[87] Editorial Comments, Quis custodiet?, 1993, S. 899 - 903. [...]

[88] Weiler, In der Unterwelt der Ausschüsse, 1998, S. 9; [...]

[...]

[90] Rs. C-378/98 Deutschland v. Europäisches Parlament [2000]. Urteil vom 5. Oktober 2000 über die RL 98/43/EG (sog. Tabakwerbeverbot). [...]

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung
Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an etwa den gleichen Stellen.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 310, Zeilen: 114-124
Original:
Seite(n): 15, Zeilen: 7-16

Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rdnr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel [i. e. Art. 100a EGV] dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“ Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag, um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft, vgl. auch BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Entscheidung).

Besondere Aufmerksamkeit verdient die unter Rd.-Nr. 83 ausgeführte Begründung: „Diesen Artikel (i. e. Art. 100a EGV, St.S.) dahin auszulegen, dass er dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine allgemeine Kompetenz zur Regelung des Binnenmarktes gewähre, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der genannten Bestimmungen, sondern wäre auch unvereinbar mit dem in Artikel 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG) niedergelegten Grundsatz, dass die Befugnisse der Gemeinschaft auf Einzelermächtigungen beruhen.“

Das Gericht bezieht sich auf Art. 3b EG-Vertrag (jetzt Artikel 5 EG), um mit der begrenzten Einzelermächtigung die Nichtzuständigkeit der Gemeinschaft festzustellen, als sei diese erst mit diesem Artikel normiert worden. Dabei war diese seit jeher das vorwaltende Organisationsprinzip der Gemeinschaft. [91: Vgl. auch BVerfGE 89, 155 (Maastricht-Urteil).]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung
Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote. Hier wurden die ursprünglich hinter "Art. 100a EGV" vorhandenen Initialen des Originalautors (St.S.) gelöscht, was auf Vorsatz hinzuweisen scheint.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 310, Zeilen: 124-130
Original:
Seite(n): 15, Zeilen: 17-21

Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht [...] die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte (vgl. T.C.W. Beyer, Die Ermächtigung der Europäischen Union und ihrer Gemeinschaften, in: Der Staat 35 (1996), S. 189 ff.), obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufge-[nommen worden war.]

Das war aber allem Anschein nach im Lauf der Jahre angesichts der Spruchpraxis des EuGH unkenntlich geworden. Diese hatte in den Augen eines Beobachters nämlich einen Zustand erreicht, dass „[s]pätestens mit Maastricht ... die der Kompetenzstruktur der Gemeinschaft schon bislang nicht gerecht werdende Postulierung eines ‚Prinzips der (begrenzten) Einzelermächtigung‘ der Vergangenheit angehören“ sollte [92: Beyer, Die Ermächtigung der Europäischen Union, 1996, S. 191f.], obwohl diese Formel erst gerade in den Maastricht Vertrag aufgenommen worden war.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Schieren 2002
Link
Schieren 2002
Anmerkung
Auslagerung des Originaltextes in die Fußnote.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Der-kairos (Sichtungsergebnis: Neutral)Zweitsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schuju, Zeitstempel: 20110317162123