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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 314, Zeilen: 1-6
Original:
Seite(n): 11-12 (Bezogen auf das verlinkte pdf), Zeilen:

Anders als das Bundesverfassungsgericht Deutschlands, das durch seine institutionelle Verselbständigung gekennzeichnet ist, sind dem EuGH ähnlich wie dem US-Supreme Court Elemente der Verfassungsgerichtsbarkeit neben anderen Zuständigkeiten zugewiesen. Der EuGH und der Supreme Court der Vereinigten Staaten sind damit Beispiele für die in die Gerichtsbarkeit eingeordnete Verfassungsgerichtsbarkeit. [906: Siehe dazu auch R. Wahl, Elemente der Verfassungsstaatlichkeit, in: JuS 2001, S. 1041 ff., 1046.]

Anders als etwa in den USA, wo die Verfassungsgerichtsbarkeit dem Supreme Court, dem obersten Bundesgericht, neben anderen Zuständigkeiten zugewiesen ist [49], besteht das BVerfG neben den obersten Instanzen der Fachgerichtsbarkeit und ist diesen insoweit übergeordnet, als deren Urteile dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt werden können [50]. Das BVerfG gehört zum Typ der verselbständigten Verfassungsgerichtsbarkeit, während der Supreme Court der USA das Exempel für die in die Gerichtsbarkeit eingeordnete Verfassungsgerichtsbarkeit ist.

Kategorie
KeinPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Rainer Wahl, Elemente der Verfassungsstaatlichkeit, JuS 2001, S. 1041-1048
Link
http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr_5/de/downloads/verfassungsstaatlichkeit.pdf siehe auch die Homepage des Verfassers: http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/ioeffr_5/de/emeritus/wahl
Anmerkung
Diese Stelle ist kein Plagiat, zeigt jedoch die Vorgehensweise des Autors. Der Originaltext vergleicht das Bundesverfassungsgericht mit dem Supreme Court, in der Dissertation wird dieser mit dem EuGH verglichen. Obwohl in dieser Textstelle eigene Recherche und Gedanken des Autors verwendet werden, kann dieser sich aus mysteriösen Gründen nicht davon abhalten, fremde Formulierungen zu übernehmen.
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 314, Zeilen: 07-19
Original:
Seite(n): 112-113, Zeilen: 03-07;14-17;01-02

Während in der kontinentaleuropäischen Wissenschaft Arbeiten über die Stellung der Verfassungsgerichtsbarkeit vielfach auf die Abgrenzung gegenüber dem parlamentarischen Körperschaften und den jeweiligen Regierungen beschränkt werden [907] – eine Beobachtung, die sich hinsichtlich einer entsprechenden Einordnung des EuGH überwiegend bestätigt – geht der amerikanische Verfassungsdiskurs gänzlich andere Wege [908], indem er nicht der Gefahr einer Überschätzung des Politischen ausgesetzt ist. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der anglo-amerikanischen Verfassungstradition der Staat als Gegenstand, ja Zentrum gesellschaftstheoretischer Auseinandersetzung vorübergehend annähernd verloren gegangen war. Heute zahlt sich dieser Umstand insoweit aus, als in der amerikanischen Verfassungswirklichkeit und Wahrnehmung derselben der Beitrag anderer sozialer Systeme sowie die Rolle des Individuums einen vergleichbar höheren Stellenwert einnehmen. [909]

Arbeiten zur Stellung der Bundesverfassungsgerichts werden überwiegend auf die Abgrenzung gegenüber dem parlamentarischen Körperschaften und den Bundesregierung beschränkt [9]. Hierin unterscheidet sich etwa der US-amerikanische Verfassungsdiskurs deutlich [10]. [...] Im Gegensatz hierzu ist die anglo-amerikanischen Tradition vor einer Überschätzung des Politischen dadurch bewahrt geblieben, daß ihr der der Staat als Gegenstand gesellschaftstheoretischer Analyse eine zeitlang nahezu verlorengegangen war. Dadurch fällt es ihr heute leichter, den Beitrag anderer sozialer Systeme (sowie, in liberaler Tradition, des Individuums überhaupt) zur Prägung der Gesellschaft wahrzunehmen. [12]

Kategorie
VerschärftesBauernOpfer
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Haltern 1998
Link
Haltern 1998
Anmerkung
Fußnote 909 verweist mit "So auch" auf Originaltext.
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 314, Zeilen: 103-112
Original:
Seite(n): 112, Zeilen: 105-112

[907] Siehe etwa K. Stern, Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung, in: B. Ziemske u. a. (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik – Festschrift für Martin Kriele, 1997, S. 411 ff.; Mit Bezug auf das Bundesverfassungsgericht C. Gusy, Parlamentarischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht, 1985; R. Häußler, Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung, 1994; dazu kritisch U.R. Haltern, Book Review of Richard Häußler, Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung, in: 7 EJIL (1996), S. 137 f.

[908] Siehe nur das richtungsweisende Werk von B. Ackerman, We The People 1: Foundations, 1991; vgl. auch P.W. Kahn, Legitimacy and History: Self-Government in American Constitutional Theory, 1992.

[9] Zuletzt etwa Richard Häußler, Der Konflikt zwischen Bundesverfassungsgericht und politischer Führung, 1994; vgl. dazu etwa meine knappe Besprechung in EJIL 7 (1996), S. 137 f. Ebenso wie Häußler etwa Christoph Gusy, Parlamentarischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht, 1985; Klaus Stern, Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung, in: Burghardt Ziemske et al. (Hrsg.), Staatsphilosophie und Rechtspolitik – Festschrift für Martin Kriele, 1997, S. 411 ff.;

[10] Vgl. nur Bruce Ackerman, We The People 1: Foundations, 1991; Paul W. Kahn, Legitimacy and History: Self-Government in American Constitutional Theory, 1992.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Haltern 1998
Link
Haltern 1998
Anmerkung
Die Fußnote wurde mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befindet sich an einer ähnlichen Stelle.
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 314, Zeilen: 113-121
Original:
Seite(n): 112, Zeilen: 07-14

[909] So auch U. Haltern, Verfassungsgerichtsbarkeit, Demokratie und Mißtrauen, 1997, S. 112 f., der mit Verweis auf die Gedanken von H. Willke („Systemtheorie III: Steuerungstheorie“, 1995 sowie „Ironie des Staates – Grundlinien einer Staatstheorie polyzentrischer Gesellschaft“, 1992), den Grund der differierenden kontinentaleuropäischen Gesellschaftstheorie darin sieht, dass diese seit Machiavelli durch eine außerordentliche Staatszentriertheit geprägt sei, worin der Politik eine herausgehobene Rolle zukomme, was schließlich zur Folge habe, dass es in dieser Tradition nicht leicht sei, die Rolle der Gesellschaft selbst zu erblicken und auch zu sehen, dass diese selbst Formvorstellungen entwickelt und realisiert habe.

Der Grund hierfür dürfte (zumindest auch) darin zu erblicken sein, daß seit Machiavelli die kontinentaleuropäische Gesellschaftstheorie durch eine außerordentliche Staatszentriertheit geprägt ist. Der Politik kommt hiernach automatisch eine herausgehobene Rolle im Rahmen der Prägung der Gesellschaftsform zu. Dies hat zur Folge, daß es in dieser Tradition nicht leicht ist, die Rolle der Gesellschaft selbst zu erblicken und auch zu sehen, daß diese möglicherweise selbst Formvorstellungen entwickelt und realisiert hat. [11: Hierzu Helmut Willke, Systemtheorie III: Steuerungstheorie, 1995, S.22. [...] Ironie des Staates – Grundlinien einer Staatstheorie polyzentrischer Gesellschaft, 1992, S.12.

Kategorie
KeinPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Haltern 1998
Link
Haltern 1998
Anmerkung
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