GuttenPlag Wiki
Registrieren
Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
F · S · K

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende


Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 316, Zeilen: 04-12
Original:
Seite(n): 11-12, Zeilen: 29-06

Gerichte als Hüter der Verfassung sind darüber hinaus Ausdruck sinnvoller Arbeitsteilung unter den Organen eines Staates wie der Supranationalen Union. Wie bereits erwähnt darf Verfassungsgerichtsbarkeit dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern [914] . Sie soll aber auch unterschiedliche Wege zur Verfassungsentwicklung [915] ohne permanente Verfassungsänderung offenhalten.

Eine solche Verteilung der Funktionen folgt klaren Prinzipien, da sie dem Gewaltenteilungsprinzip als einem organisatorischen Grundprinzip des modernen freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaates wie einer Supranationalen Union, die diesen Maximen verpflichtet ist, entspricht. [916]

Gerichte als Hüter der Verfassung sind darüber hinaus Ausdruck sinnvoller Arbeitsteilung unter den Staatsorganen. [...] Verfassungsgerichtsbarkeit soll dabei helfen, Verfassungsstabilität zu sichern [22], aber auch Wege der Verfassungsentwicklung [23] ohne permanente Verfassungsänderung offen halten.

Diese Verteilung der Staatsfunktionen ist prinzipiell richtig. Sie entspricht dem Gewaltenteilungsprinzip ale einem staatsorganisatorischen Grundprinzip des modernen freiheitlich-demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsstaates.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stern 1997
Link
Stern 1997
Anmerkung
siehe auch Guttenberg-2006/299
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 316, Zeilen: 13-20
Original:
Seite(n): 11, Zeilen: 17-24

Fragt man nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie – nach weitgehend „transatlantischem Verständnis“ – darin zu sehen, dass die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller („Über“-)Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es nur konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs.

Fragen wir nach der Rechtfertigung für den verfassungsgerichtlich geprägten Verfassungsstaat, so ist sie darin zu erblicken, daß die Verfassung als oberste Norm die Ausübung aller Staatsgewalt bestimmt. Ist es aber eine Rechtsnorm, die Richtschnur staatlichen Handelns ist, so ist es konsequent, dass die Interpretation und Wahrung dieses Rechts in die Hand eines Organs der rechtsprechenden Gewalt gelegt wird, d. h. einer spezifisch für die Rechtskontrolle eingerichteten Institution und nicht eines genuin politischen Organs.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stern 1997
Link
Stern 1997
Anmerkung
Doppelt verwendet: Guttenberg-2006/299
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 316, Zeilen: 21-23
Original:
Seite(n): 13, Zeilen: 09-18

Es darf außer Zweifel stehen, dass die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte letztlich der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Dies [belegt die Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [917] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreicht [918], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei zahlreichen Verfassungsgerichten in der Gegenwart.]

Es steht außer Zweifel, daß die Kontrolle der rechtsetzenden Tätigkeit vor allem der Parlamente durch die Verfassungsgerichte der neuralgische Punkt ausgewogener Balancierung zwischen Erster und Dritter Gewalt ist. Die lange Geschichte der Verfassungsmäßigkeitsprüfung von Gesetzen seit der Supreme Court-Entscheidung Marbury vs. Madison (1803) [34] über den Kampf um das richterliche Prüfungsrecht in Deutschland, der nicht erst mit der Reichsgerichtsentscheidung vom 4. November 1925 [35] begann, sondern weit in das 19. Jahrhundert hineinreichte [36], bis zur fest etablierten Normenkontrolle bei allen Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht in der Gegenwart ist hierfür Beweis genug.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stern 1997
Link
Stern 1997
Anmerkung
Doppelt verwendet: Guttenberg-2006/297
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 316, Zeilen: 115-117
Original:
Seite(n): 12, Zeilen: 101-104

[914] W. Brugger, Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch- amerikanischer Sicht, in: StWissStPr 1993, S. 319 ff.

[915] B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff.

[22] W. Brugger, Verfassungsstabilität durch Verfassungsgerichtsbarkeit? Beobachtungen aus deutsch-amerikanischer Sicht, StWissStPr 1993, S. 319 ff.

[23] B.-O. Bryde, Verfassungsentwicklung, 1982, S. 162 ff.[...]

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Stern 1997
Link
Stern 1997
Anmerkung
Die Fußnoten wurden mit dem dazugehörigen Text kopiert, sie befinden sich an der gleichen Stelle.
vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Diese Seite wurde gesichtet durch: Erstsichter: Goalgetter (Sichtungsergebnis: Gut)
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Goalgetter, Zeitstempel: 20110317185802