von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg
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Untersuchte Arbeit: Seite(n): 331, Zeilen: 01-03 |
Original: Seite(n): 6, Zeilen: 25-26 |
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Die wichtigste Konsequenz der Amerikaner aus der Ineffizienz der Unionsorgane unter den Konföderationsartikeln war die deutliche Stärkung der bundesstaatlichen Ebene. |
Die wichtigste Konsequenz der Amerikaner aus der Ineffizienz der Unionsorgane unter den Konföderationsartikeln war die deutliche Stärkung der bundesstaatlichen Ebene. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 331, Zeilen: 07-23 |
Original: Seite(n): 11, Zeilen: |
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Das Prinzip der Gewaltenteilung ist ein Maßstab für die politische Machtverteilung, die Hemmung und Mäßigung der Macht [Fn 953], aber auch für die sachgerechte Zuteilung des Entscheidungsgegenstandes an das entscheidende Organ, für die Konstituierung, Zuordnung und Balancierung von Hoheitsgewalten [Fn 954]. In ihrem menschenrechtlichen Ursprung [Fn 955] handelt die Gewaltenteilung von den Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat [Fn 956]: Die tatsächlichen Mächtigkeiten werden auf eine freiheitsberechtigte Gesellschaft und einen freiheitsverpflichteten Staat aufgeteilt. Sodann gewinnt der Bürger der Staatsgewalt gegenüber Waffengleichheit durch die Einrichtung einer dritten Gewalt, die seine Rechte als rechtsgebundene, unabhängige Rechtsprechung gegenüber Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung durchsetzt. In konkreteren Verfassungsgedanken findet das Prinzip der Gewaltenteilung je weils seine Ausprägung [Fn 957]: Die Gewaltenteilung zum Schutz der Menschenrechte mäßigt und begrenzt Staatsgewalt im Dienst der Individualrechte und nimmt dabei die Entwicklung der Grundrechte von der bloßen Abwehr der Staatsallmacht hin zum positiven Leistungsrecht auf. [Fn 958] Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt [neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung.] |
Das Prinzip der Gewaltenteilung ist ein Maßstab für die politische Machtverteilung, die Hemmung und Mäßigung der Macht [Fn 23], aber auch für die sachgerechte Zuteilung des Entscheidungsgegenstandes an das entscheidende Organ, für die Konstituierung, Zuordnung und Balancierung von Hoheitsgewalten [Fn 24]. In ihrem menschenrechtlichen Ursprung [Fn 25] handelt die Gewaltenteilung von den Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat [Fn 26]: Die tatsächlichen Mächtigkeiten werden auf eine freiheitsberechtigte Gesellschaft und einen freiheitsverpflichteten Staat aufgeteilt. Sodann gewinnt der Bürger der Staatsgewalt gegenüber Waffengleichheit durch die Einrichtung einer dritten Gewalt, die seine Rechte als rechtsgebundene, unabhängige Rechtsprechung gegenüber Gesetzgebung, Regierung und Verwaltung durchsetzt. Das Prinzip der Gewaltenteilung findet in konkreteren Verfassungsgedanken jeweils seine Ausprägung: Die Gewaltenteilung zum Schutz der Menschenrechte mäßigt und begrenzt Staatsgewalt im Dienst der Individualrechte und nimmt dabei die Entwicklung der Grundrechte von der bloßen Abwehr der Staatsallmacht hin zum positiven Leistungsrecht auf [Fn 27]. Das Bundesstaatsprinzip, das den Rechtsstaat weniger von der Staatsgewalt und mehr vom Staatsgebiet her organisiert, stellt neben die horizontale auch eine vertikale Gewaltenteilung. [Fn 28] |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral) |
Untersuchte Arbeit: Seite(n): 331, Zeilen: 101-104 |
Original: Seite(n): 11, Zeilen: 101-107 |
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[Fn 953] Siehe zu dieser Definition nur das deutsche Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 225 (247); 34, 52 (59); 49, 89 (124). [...] [Fn 954] Vgl. allgemein K. Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 475 ff., 482; E. Schmidt-Assmann, Der Rechtsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. I, 1987, § 24 Rn. 50. [Fn 955] Vgl. auch Art. 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789); Titel III Art. 1–5 der Französischen Verfassung von 1791. [Fn 956] Vgl. bereits R. Thoma, Grundrechte und Polizeigewalt, in: Festgabe zur Feier des 50-jährigen Bestehens des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, 1925, S. 183 ff., 187 Fn. 4. |
[Fn 23] Vgl. BVerfGE 3, 225 <247>; 34, 52 <59>; 49, 89 <124>. [Fn 24] BVerfGE 68, 1 <86>; Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 475 ff., 482; Eberhard Schmidt-Assmann, Der Rechtsstaat, HStR Band I 1987, § 24 Rn. 50. [Fn 25] Vgl. Art. 16 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (1789); Titel III Art. 1 - 5 der Französischen Verfassung von 1791. [Fn 26] Vgl. Richard Thoma, Grundrechte und Polizeigewalt, in: Festgabe zur Feier des 50-jährigen Bestehens des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, 1925, S. 183 <187 Fußnote 4>. |
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