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Verfassung und Verfassungsvertrag: Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU

von Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg

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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 357, Zeilen: 01-03
Original:
Seite(n): 36, Zeilen: 18-20

[Vervollständigt wurde diese] föderative Unionsverfassung zunächst schrittweise bis 1804 – insbesondere mit der „Bill of Rights“ – und endgültig erst nach dem Bürgerkrieg mit den bürgerrechtlichen „Amendments“ 13 bis 15 (1865 bis 1870).

Vervollständigt wurde diese Unionsverfassung zunächst schrittweise bis 1804 und endgültig erst nach dem Bürgerkrieg mit den bürgerrechtlichen „Amendments“ 13 bis 15 (1865 bis 1870).

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Dix 2001
Link
Dix 2001
Anmerkung
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 357, Zeilen: 8-34
Original:
Seite(n): 12-13, Zeilen: 21-33 und 1-8

Während der europäische Einigungsprozess die Union auf den Raum des ganzen Kontinents bis an die Grenzen Asiens und an den Nahen Osten auszudehnen imstande scheint und die Europäer vor neue, nicht nur wirtschaftlich-soziale sondern auch sicherheitspolitische Chancen und Risiken stellt, werden in der Diskussion über die Zukunft Europas die Fragen nach den gemeinsamen Werten und Zielen der europäischen Völker immer bedeutender. Bereits J. Monnet hatte mit seiner Formel der "ever closer union" diese Richtung vorgegeben und damit auf das amerikanischen Prinzip einer "ever stronger union" (J. Madison) eine charakterisierende Antwort formuliert. Dass sich die Union von einer Wirtschafts- zu einer Wertegemeinschaft mit weit mehr als nur wirtschaftspolitischen Aufgabenstellungen entwickelt und entwickeln soll, ist breiter Konsens, geplant war diese Entwicklung bei aller Legendenbildung nicht. Das vielfältige Mosaik aus Institutionen und Verträgen auf dem europäischen Kontinent ist hierfür beredter Ausdruck. Neben der Westbindung durch das transatlantische Verteidigungsbündnis (NATO) sei hier nur auf die OSZE und vor allem den Europarat hingewiesen. Letzterer, u.a. eingesetzt für Demokratie und Menschenrechte in Europa und mit Mitgliedern weit über die europäische Union hinaus bis hin zu Russland, kann in der Frage der Grund- und Menschenrechte mit der europäischen Union in einen Konflikt geraten, sollte sich die Grundrechtecharta bzw. der Grundrechtekatalog im Verfassungsvertrag negativ auf die Menschenrechtskonvention der Straßburger Organisation auswirken. Welche Werte letztlich die Menschen in der Europäischen Union verbinden sollen, wird noch Inhalt zahlreicher Debatten. Sicherlich prägen Traditionen und Kulturgeschichte der Völker diese Werte entscheidend mit. Über die Frage religiöser Werte entbrannte unlängst mit dem Aufnahmegesuch der Türkei und dem Beginn der Beitrittsverhandlungen ein heftiger Streit zwischen den Befürwortern einer christlichen und denen einer streng "überreligiösen Verortung" der europäischen Union. [Fn 1022]

Während der europäische Einigungsprozess die Union auf den Raum des ganzen Kontinents bis an die Grenzen Asiens und an den Nahen Osten ausdehnt und die Europäer vor neue, nicht nur wirtschaftlich-soziale sondern auch sicherheitspolitische Chancen und Risiken stellt, werden in der Diskussion über die Zukunft Europas die Fragen nach den gemeinsamen Werten und Zielen der europäischen Völker immer bedeutender. Bereits Jean Monnet, der erste Vorsitzende der Montanunion (EGKS) hatte mit seiner Formel der "ever closer union" diese Richtung vorgegeben und damit auf das amerikanischen Prinzip einer "ever stronger union" eine charakterisierende Antwort formuliert. Dass sich die Union von einer Wirtschafts- zu einer Wertegemeinschaft mit weit mehr als nur wirtschaftspolitischen Aufgabenstellungen entwickelt und entwickeln soll ist breiter Konsens, geplant war diese Entwicklung nicht. Das lässt sich zeigen anhand des vielfältigen Mosaik aus Institutionen und Verträgen auf dem europäischen Kontinent. Neben der Westbindung durch das transatlantische Verteidigungsbündnis (NATO) sei hier nur auf die OSZE und vor allem den Europarat hingewiesen. Letzterer, eingesetzt für Demokratie und Menschenrechte in Europa und mit Mitgliedern weit über die europäische Union hinaus bis hin zu Russland, kann in der Frage der Grund- und Menschenrechte mit der europäischen Union in einen Konflikt geraten, sollte sich die Grundrechtecharta negativ auf die Menschenrechtskonvention der Straßburger Organisation auswirken. Welche Werte letztlich die Menschen in der EU verbinden sollen, wird noch Inhalt zahlreicher Debatten. Sicherlich prägen Traditionen und Kulturgeschichte der Völker diese Werte entscheidend mit. Über die Frage religiöser Werte entbrannte unlängst mit dem Aufnahmegesuch der Türkei ein Streit zwischen den Befürwortern einer christlichen und denen einer streng überreligiösen Verortung der europäischen Union.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
nein
Übernommen aus
Pentzlin 2003
Link
Pentzlin 2003
Anmerkung
Erstmals entdeckt von GuttenPlag am 17.02.2010 20:49.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 357, Zeilen: 101-106
Original:
Seite(n): 1, Zeilen:

[Fortsetzung Fn 1021 Die "Föderalisten" plädierten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay vertraten in den Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit] und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere.

[So verwunderlich das heute klingen mag - im Prozeß der amerikanischen Verfassungsgebung 1787/88 plädierten die Föderalisten zunächst für eine Verfassung ohne Grundrechte. Hamilton, Madison und Jay, drei der wichtigsten Gründerväter, vertraten in den gemeinsam von ihnen verfaßten Federalist Papers die Ansicht, Gerechtigkeit] und Freiheit seien ausreichend durch Gewaltenteilung und die repräsentative Demokratie gesichert; grundrechtliche Abwehrrechte seien überflüssig, ja schädlich, ließen sie doch den Eindruck entstehen, das mit ihnen abgewehrte Verhalten des Staats sei eigentlich erlaubt und müsse erst verboten werden. Zudem würde so abgelenkt von der letztlich entscheidenden Gemeinwohlsicherung, dem Geist der Freiheit in der Bürgerschaft, der sich in demokratischer Selbstbestimmung äußere: [...].

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Brugger 1994
Link
Brugger 1994
Anmerkung
Auf dieser Seite ist die Fn 1021 ein KomplettPlagiat. Autor wird nicht genannt.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)

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